Entscheidung des Landgerichts Berlin
Das Landgericht Berlin hat eine Vermieterin zu einer Entschädigung von 11.000 € nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Diskriminierung eines Mieters mit Behinderung verurteilt (LG Berlin II v. 30.09.2024 – 66 S 24/24). Der Mieter, der auf einen Rollstuhl angewiesen ist, hatte von der Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe gefordert, um Zugang zum Haus zu erhalten, in dem seine Wohnung liegt. Die Vermieterin verweigerte dies jedoch über einen Zeitraum von zwei Jahren, bis auf eine entsprechende Klage des Mieters schließlich gerichtlich in zweiter Instanz entschieden wurde, dass die Vermieterin die Zustimmung erteilen müsse.
Forderung nach Entschädigung
Der Mieter verlangte daneben aber auch zusätzlich eine Entschädigung wegen Diskriminierung. Während das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg diese Forderung in erster Instanz zunächst ablehnte, hob das Landgericht die Entscheidung in der Berufung auf. Es stellte fest, dass die Weigerung der Vermieterin, die Rampe zu genehmigen, eine unmittelbare Benachteiligung des Mieters im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG darstelle.
Verpflichtung der Vermieterin nach dem AGG
Das Gericht betonte, dass die Vermieterin aufgrund der Behinderung des Mieters nach § 5 AGG verpflichtet gewesen sei, durch positive Maßnahmen, wie die Erteilung der Zustimmung zum Bau der Rampe, bestehende Nachteile zu beseitigen. Da die Vermieterin diese Handlungspflicht vernachlässigte, sah das Gericht die Diskriminierung nach AGG als gegeben an.
Festlegung der Entschädigungshöhe
Die Höhe der Entschädigung wurde aufgrund der schwerwiegenden Einschränkungen des Mieters und der unnachgiebigen Haltung der Vermieterin über einen langen Zeitraum von zwei Jahren festgelegt. Der Mieter konnte seine Wohnung ohne fremde Hilfe nicht verlassen oder betreten, was seine Lebensqualität erheblich beeinträchtigte. Zudem sah das Gericht das Verhalten der Vermieterin als nicht problemorientiert und pauschal abweisend, was die Schwere der Diskriminierung verstärkte.
Gesetzlicher Anspruch auf behindertengerechte Umbauten
Gemäß § 554 BGB besteht ausdrücklich ein gesetzlicher Anspruch auf die Zustimmung zu einem für eine behindertengerechte Nutzung erforderlichen Umbau. Eine solche kann nur verweigert werden, wenn die bauliche Veränderung unzumutbar ist. Die Anforderungen an die Unzumutbarkeit werden in der Rechtsprechung jedoch recht hoch angesetzt. Hierzu dürften allenfalls Fälle zählen, wie massive Beeinträchtigung der anderen Nachbarn, fehlende Rückbaufähigkeit oder hohes Kostenrisiko eines Rückbaus, wenn der Mieter keine zusätzliche Mietsicherheit gewährt.
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