BGH: Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage dürfen nicht in die Abrechnungsspitze einfließen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wichtigen Urteil vom 11. April 2025 klargestellt, dass Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung nicht auf die einzelnen Wohnungseigentümer umgelegt werden dürfen (BGH, Urt. v. 11.04.2025 – V ZR 96/24). Das Urteil stärkt die Rechte der Wohnungseigentümer und verdeutlicht, wie wichtig eine korrekte Abrechnungspraxis ist.
Hintergrund: Fehlerhafte Abrechnung der Entnahme
In einem konkreten Fall wurden 10.000 EUR aus der Erhaltungsrücklage entnommen, um laufende Kosten zu decken. In der Jahresabrechnung wurde dieser Betrag jedoch in die Abrechnungsspitze einbezogen und anteilig auf die Eigentümer verteilt. Dies führte zu einer doppelten Belastung, da die Eigentümer bereits durch ihre Beiträge zur Rücklage für diese Kosten aufgekommen waren. Der BGH korrigierte nun diesen Fehler.
Gericht: Entnahmen sind verteilungsneutral
Der BGH betonte, dass Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage nicht in die Berechnung der Abrechnungsspitze einfließen dürfen. Diese Ausgaben sind bereits durch die Rücklage gedeckt und dürfen daher nicht zusätzlich auf die Eigentümer verteilt werden. Eine solche Praxis würde zu einer ungerechtfertigten Doppelbelastung führen, was gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstößt.
Bedeutung der Entscheidung
Das Urteil ist für alle Verwalter und Wohnungseigentümer von großer Bedeutung: Eine fehlerhafte Abrechnung der Erhaltungsrücklage kann nicht nur zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen, sondern auch zu einer ungerechtfertigten finanziellen Belastung der Eigentümer. Daher ist es unerlässlich, Entnahmen aus der Rücklage korrekt zu behandeln und sie nicht in die Abrechnungsspitze einzubeziehen.
Unsere Empfehlung
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