Hausstrom oder Allgemeinstrom in der Betriebskostenverordnung
In vielen Betriebskostenabrechnungen finden sich Positionen mit Namen „Hausstrom“ oder „Allgemeinstrom“. Dies ist jedoch sehr kritisch zu bewerten. Als Betriebskosten dürfen nur Kosten abgerechnet werden, die in der Betriebskostenverordnung genannt sind. „Allgemeinstrom“ oder „Hausstrom“ sind dort jedoch nicht genannt.
Korrekte Positionen der Betriebskosten
Nach § 2 Nr. 11 BetrKV sind z. B. die Kosten der Beleuchtung umlagefähig. Ferner können die Stromkosten für den Betrieb eines Aufzugs gemäß § 2 Nr. 7 BetrKV und für den Betrieb der Heizung gemäß § 2 Nr. 4 BetrKV umgelegt werden. Diese sind jedoch unter den jeweiligen Positionen abzurechnen, zu denen sie gehören.
So könnten z. B. auch Stromkosten einer Entlüftungsanlage unzulässigerweise enthalten sein. Die Kosten einer Entlüftungsanlage, lassen sich jedoch allenfalls unter sonstige Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV fassen. Die Umlage solcher sonstigen Betriebskosten muss jedoch ausdrücklich unter konkreter Benennung der Kosten mietvertraglich vereinbart werden, um wirksam erfolgen zu können.
Daher sollte wegen der abweichenden Wortwahl auf eine Umlage der Positionen „Hausstrom“ oder „Allgemeinstrom“ verzichtet werden, da dies dem Wortlaut nach nicht mit den vorgenannten Positionen deckungsgleich ist. Vor allem dürfen auch keine Stromkosten, die zu unterschiedlichen Kostenpositionen gehören in einer Position „Allgemeinstrom“ zusammengefasst werden.
Aktuelle Rechtsprechung
So wird in der Rechtsprechung die Benennung einer Position „Allgemeinstrom Haus“ jedenfalls als formell unwirksam angesehen und insoweit von einer Teilunwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung ausgegangen (LG Hamburg, Urteil vom 28.05.2013 – 316 S 90/12).
Entsprechendes wurde auch schon im WEG-Recht entschieden (BGH, Urteil vom 03.06.2016 – V ZR 166/15), wonach die Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage zwingend getrennt vom übrigen Allgemeinstrom (notfalls geschätzt) ausgewiesen und abgerechnet werden müssen.
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