LG Berlin II: Keine Räumungspflicht bei Modernisierung
Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 22.10.2024 (65 S 139/24) klargestellt, dass ein Mieter nicht verpflichtet ist, seine Wohnung vorübergehend zu räumen, um Modernisierungsmaßnahmen zu ermöglichen, solange diese nicht zwingend einen Auszug erfordern. Die Vermieterin hatte den Beklagten, einen 85-jährigen Mieter, zur Räumung aufgefordert, um umfangreiche Modernisierungsarbeiten durchzuführen. Nachdem dieser die Räumung verweigerte und damit die geplanten Arbeiten verhindere, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos als auch hilfsweise fristgerecht. Das Gericht entschied jedoch, dass eine solche allgemeine Verpflichtung zur Räumung bei Modernisierungsmaßnahmen über die gesetzlich geregelte Duldungspflicht hinausgehe und nur in Ausnahmefällen in Betracht komme.
Duldungspflicht und Rücksichtnahme
Nach § 555d BGB umfasst die Duldungspflicht des Mieters lediglich das passive Zulassen von Arbeiten und die Gewährung von Zutritt nach rechtzeitiger Ankündigung. Eine aktive Mitwirkung wie das Verlassen der Wohnung oder die Räumung ist nur in Ausnahmefällen erforderlich, z. B. bei unbewohnbarer Bausubstanz. In diesem Fall konnte die Vermieterin jedoch weder eine Baufälligkeit der Immobilie noch zwingende Gründe für die Unbewohnbarkeit während der Arbeiten nachweisen.
Fehlende Rücksichtnahme
Das Gericht rügte, dass die Vermieterin ihre Planung nicht an den individuellen Belangen des betagten Mieters ausgerichtet hatte. Insbesondere hatte sie die gesundheitlichen Einschränkungen des Mieters und seine tiefgreifende Verwurzelung im Wohnumfeld ignoriert. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB ist der Vermieter jedoch verpflichtet, auf die persönlichen Umstände des Mieters Rücksicht zu nehmen.
Keine Grundlage für Kündigungen
Die Kündigungen der Vermieterin – sowohl fristlos als auch fristgerecht – wurden folglich als unzulässig zurückgewiesen. Es lag keine Pflichtverletzung des Mieters vor, da dieser lediglich seine gesetzlichen Rechte wahrgenommen hatte. Auch der Vorwurf mangelnder Kooperationsbereitschaft konnte das Gericht nicht überzeugen, da Verzögerungen im Verfahren primär auf das Verhalten der Vermieterin zurückzuführen waren.
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