Balkonkraftwerke als optische Störung in der WEG

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Sog. Balkonkraftwerke – kleine Solaranlage auf dem Balkon – erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Im Mietverhältnis ist bereits einmal entschieden worden, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Umständen ein Anspruch auf Duldung eines Balkonkraftwerks bestehen kann (AG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2021 – 37 C 2283/20).

Nun hat sich das AG Konstanz aktuell mit dieser Frage im Wohnungseigentumsrecht auseinandergesetzt.

In dem Fall hatte ein Mieter einer WEG-Einheit ein solches Balkonkraftwerk auf seinem Balkon angebracht. Dies war anderen Eigentümern und Eigentümerinnen ein Dorn im Auge und auf der nächsten Eigentümerversammlung wurde beschlossen, dass die Anlage zu entfernen sei und der Verwalter dagegen vorgehen solle. Gegen diesen Beschluss klagten die Wohnungseigentümerinnen, denen die betroffene Wohnung gehört.

Das AG Konstanz stellte in seiner Entscheidung klar, dass eine solche Anlage eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 WEG sei, sodass die betroffenen Eigentümerinnen einen Beschluss bräuchten, der die Anlage genehmigt. Es stellte auch klar, dass ein Balkonkraftwerk nicht unter die Privilegierung des § 20 Abs. 2 WEG falle, so dass kein gesetzlicher Anspruch auf diese Zustimmung bestehe. Auch wenn Ladestationen für E-Autos in § 20 Abs. 2 WEG privilegiert würden, könne man für Balkonkraftwerke nichts Entsprechendes daraus schließen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der Frage, ob eine optische Beeinträchtigung durch ein solches Balkonkraftwerk vorliegt. Das AG Konstanz ist jedenfalls der Ansicht, dass eine optisch nachteilige bauliche Veränderung durch Anbringen einer Photovoltaikanlage am Balkongeländer vorliege. Diese gelte trotz einer im Übrigen großflächigen Hausfassade, unterbrochen von uneinheitlichen Markisen und Balkonen mit Blumenkästen, jedenfalls dann, wenn die Photovoltaikanlage kraft ihrer Farbgebung – hier: schwarz – deutlich hervortritt und namentlich von den Wohnungsnachbarn entsprechend wahrgenommen werden könne (AG Konstanz, Urteil vom 09.02.2023 – 4 C 425/22 WEG).

In der Politik wird hierzu bereits diskutiert, inwieweit solche Balkonkraftwerke auch ausdrücklich im Gesetz unter § 20 Abs. 2 WEG ergänzt werden sollten, um Wohnungseigentümern künftig einen Anspruch auf einen Zustimmungsbeschluss zu geben, wie dies bereits bei Ladesäulen für E-Autos der Fall ist.

Mehr zum Thema Balkonkraftwerke erfahren Sie auch in unseren Webinaren Balkonkraftwerk-Boom - Genehmigung & Betrieb aus Vermietersicht und Mieterstrom & Solarenergie - auf Balkon und Dach.  

 

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