Bauliche Veränderung nur mit Beschluss

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In einem vom BGH aktuell entschiedenen Fall wollte ein Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft in seinem Garten, für den er ein Sondernutzungsrecht hat, einen Swimmingpool bauen. Gegen die Bauarbeiten klagte die benachbarte Eigentümerin auf Unterlassung.

Der BGH gab der Klägerin Recht, da bauliche Veränderungen gemäß § 20 Abs. 1 WEG zwingend durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer gestattet werden müssen und ein solcher Beschluss nicht vorlag (BGH, Urteil v. 17.3.2023, V ZR 140/22). 

Selbst wenn keine anderen Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümer durch eine Baumaßnahme beeinträchtigt werden und ein Anspruch auf die Zustimmung zu solch einem Beschluss besteht, ändert dies nichts daran, dass der Beschluss eingeholt und bei Ablehnung ggf. mit einer Beschlussersetzungsklage durchgesetzt werden muss, bevor gebaut werden darf.

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