BGH zur Modernisierungsmieterhöhung

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Vermieter:innen können eine Mieterhöhung wegen Modernisierung grundsätzlich erst nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahme erklären.

Sie sind jedoch nicht gehindert, eine Mieterhöhung für eine abgeschlossene Teilmaßnahme auszusprechen, auch wenn die Bauarbeiten insgesamt noch nicht beendet sind.
Dies hat der BGH in einem Urteil vom 28.04.2021 (Az: VIII ZR 5/20) klargestellt.

Es komme lediglich darauf an, ob es sich um eine tatsächlich trennbare Modernisierungsmaßnahme handelt, diese also für sich allein als Modernisierung unabhängig von den restlichen Arbeiten durchgeführt werden und hierfür eine Erhöhung verlangt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn mehrere Maßnahmen gemeinsam in einem Schreiben als eine Modernisierungsmaßnahme mit einer einheitlichen Gesamtdauer angekündigt wurden.
Wenn z. B. im Rahmen einer Modernisierung gleichzeitig die Wärmedämmung der Fassade und der Austausch der einfachen Klingelanlage durch eine moderne Videogegensprechanlage durchgeführt werden, kann nach Fertigstellung der Gegensprechanlage bereits die hierauf entfallende Mieterhöhung erklärt werden, auch wenn die Wärmedämmung noch längere Zeit in Anspruch nimmt.

Rund um das Thema Mieterhöhung geht es auch in unserem Webinar „Mieterhöhung aktuell - die rechtssichere Anleitung“ und wie Sie bei einer Modernisierung rechtssicher formulieren erfahren Sie in unserem Webinar „Modernisierungs-Muster 2022“.