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Elektronisch kündigen – aber richtig

Was der BGH zur digitalen Signatur entschieden hat

Die Welt wird digitaler und immer häufiger werden Kündigungen digital erklärt – etwa in einem Gerichtsprozess als elektronisch eingereichter Schriftsatz mit qualifizierter elektronischer Signatur. Doch was passiert, wenn das Dokument beim Gegner zwar ankommt, aber die Signatur unterwegs unbrauchbar wird?

 

Worum ging es?

Ein Vermieter hatte einem Mieter gekündigt – elektronisch, mit qualifizierter Signatur. Das Dokument wurde vom Amtsgericht an die Gegenseite weitergeleitet. Problem: Beim Empfänger ließ sich die Signatur nicht mehr prüfen – laut Prüfprotokoll war sie „ungültig“. Vermutlich wurde die Datei beim Weiterleiten verändert.

 

Reicht es nicht, dass das Gericht das Schreiben weiterleitet?

Nein, sagt der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 27.11.2024 – VIII ZR 159/23). Zwar kann ein Gericht elektronische Schriftsätze an die Gegenseite übermitteln – aber nur dann, wenn die qualifizierte Signatur dabei vollständig erhalten bleibt, erfüllt das Schreiben die erforderliche Form. Wird die Datei unterwegs verändert (etwa durch Umbenennung oder Bearbeitung), verliert die Signatur ihre Gültigkeit – und damit auch ihre Beweiskraft.

 

Warum ist das wichtig?

Bei einer Kündigung gelten nach § 568 BGB strenge Formvorgaben: Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses muss zwingend schriftlich sein. Soll die Schriftform in elektronischer Form ersetzt werden, reicht eine bloße Übermittlung einer elektronischen Datei, die die Kündigung enthält, nicht aus – sie muss gemäß § 126a BGB mit einer qualifiziert elektronischen Signatur versehen und technisch einwandfrei übermittelt sein. Und zwar so, dass der Empfänger die Signatur auch überprüfen kann. Anderen Falls ist die Kündigung formunwirksam.

 

Reicht ein Ausdruck mit Vermerk?

Auch das verneint der BGH: Ein Papierausdruck mit Aktenvermerk reicht nicht aus, um eine Schriftform oder eine elektronische Signatur zu ersetzen. Es muss sich immer um das Originaldokument Unterschrift oder eben mit gültiger qualifizierter elektronischer Signatur handeln.

 

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