Erhebung der Räumungsklage vor Mietende

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Im Hinblick auf die teils lange Dauer eines Räumungsverfahrens vor Gericht wollen Vermietende, soweit möglich, gern bei einer ordentlichen Kündigung mit bekanntem Mietende auch schon die Klage auf künftige Räumung während der noch laufenden Kündigunsfrist erheben.

Dies ist gemäß § 259 ZPO grundsätzlich möglich, wenn die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass das Mietobjekt nicht rechtzeitig geräumt wird.

In einem aktuellen vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall wurden die Mieterinnen und Mieter vermieterseits während der laufenden Kündigungsfrist mehrfach schriftlich aufgefordert zu bestätigen, dass das Mietobjekt zum Mietende herausgegeben wird, um eine Anschlussvermietung planen zu können. Hierauf wurde mieterseits nicht reagiert. Die daraufhin erhobene Räumungsklage wurde von den Mieterinnen und Mietern sofort anerkannt. Die Kosten wurden jedoch den Vermietenden auferlegt, weil durch das bloße Schweigen auf die schriftlichen Anfragen noch keine Klageveranlassung bestanden habe (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2022, Az. 24 W 39/22).

Eine Klage auf künftige Räumung könne laut aktueller Entscheidung des BGH jedoch gerechtfertigt sein, wenn Mieterinnen und Mieter einen Härtefallwiderspruch nach § 574ff. BGB erheben, weil ihnen die Obdachlosigkeit drohe, da sie bislang keinen Ersatzwohnraum finden konnten (BGH, Beschluss vom 25.10.2022, Az. VIII ZB 58/21).

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