Besteht bei psychisch kranken Mieterinnen und Mietern für den Fall einer Räumung eine konkrete Suizidabsicht, muss das Mietverhältnis bei Fehlen zumutbarer Alternativen laut aktueller Entscheidung des BGH auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden (BGH, Urteil vom 26.10.2022 - VIII ZR 390/21). Dabei ist im Einzelfall zu klären, ob sich die Folgen eines Umzugs durch familiäre oder ärztliche Hilfe mindern lassen. Lehnen Mieterinnen und Mieter sowohl eine Therapie mangels krankheitsbedingter Einsichtsfähigkeit als auch eine Ersatzwohnung ab, führe dies dennoch nicht zwangsweise zur Ablehnung eines Härtefalls.
Eine schematische Interessenabwägung dahingehend, dass die Ablehnung einer Therapie oder einer Ersatzwohnung stets zugunsten des Vermietenden zu berücksichtigen sei und dazu führe, dass Mieterinnen und Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht verlangen können, verbiete sich. Es seien stets alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen.
Entscheidend war hier, dass nach gutachterlicher Feststellung eine sehr hohe Suizidgefahr bestand und die Mieterin in dem Fall aufgrund ihrer krankheitsbedingt fehlenden Einsicht und der extremen Fixierung auf die Wohnung weder eine stationäre Therapie noch das Angebot einer Ersatzwohnung wahrnehmen konnte.
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