Mietverhältnisse bei Suizidgefahr

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Besteht bei psy­chisch kran­ken Mie­terinnen und Mietern für den Fall einer Räu­mung eine kon­kre­te Sui­zid­ab­sicht, muss das Miet­ver­hält­nis bei Feh­len zu­mut­ba­rer Al­ter­na­ti­ven laut aktueller Entscheidung des BGH auf un­be­stimm­te Zeit fort­ge­setzt wer­den (BGH, Urteil vom 26.10.2022 - VIII ZR 390/21). Dabei ist im Ein­zel­fall zu klä­ren, ob sich die Fol­gen eines Um­zugs durch fa­mi­liä­re oder ärzt­li­che Hilfe min­dern las­sen. Lehnen Mieterinnen und Mieter sowohl eine The­ra­pie man­gels krank­heits­be­ding­ter Ein­sichts­fä­hig­keit als auch eine Er­satz­woh­nung ab, führe dies dennoch nicht zwangs­wei­se zur Ab­leh­nung eines Här­te­falls. 

Eine schematische Interessenabwägung dahingehend, dass die Ablehnung einer Therapie oder einer Ersatzwohnung stets zugunsten des Vermietenden zu berücksichtigen sei und dazu führe, dass Mieterinnen und Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht verlangen können, verbiete sich. Es seien stets alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen.

Entscheidend war hier, dass nach gutachterlicher Feststellung eine sehr hohe Suizidgefahr bestand und die Mieterin in dem Fall aufgrund ihrer krankheitsbedingt fehlenden Einsicht und der extremen Fixierung auf die Wohnung weder eine stationäre Therapie noch das Angebot einer Ersatzwohnung wahrnehmen konnte. 

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