Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck hat entschieden: Verweigert ein Mieter wiederholt und ohne nachvollziehbaren Grund den Zutritt zur Wohnung, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen (AG Fürstenfeldbruck, Urt. v. 14.3.2025 – 2 C 842/24).
Hintergrund: Wasserschaden und Fenstertausch
Im vorliegenden Fall wollte der Vermieter die Wohnung betreten lassen – einerseits wegen eines vermuteten Wasserschadens, andererseits zur Durchführung eines von der Eigentümergemeinschaft beschlossenen Fensteraustauschs. Der Mieter verweigerte jedoch trotz mehrfacher Aufforderung und Abmahnung den Zugang.
Gericht: Fristlose Kündigung wirksam
Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Es bestehe ein berechtigtes Besichtigungsrecht zur Schadensprüfung und zur Vorbereitung baulicher Maßnahmen. Der Mieter habe keine konkreten Nachweise erbracht, wann und wem er Zutritt gewährt habe. Zudem sei die Wohnung offenbar derart zugestellt gewesen, dass ein Austausch der Fenster praktisch unmöglich war – was der Mieter auch selbst einräumte. Technische Untersuchungen belegten außerdem Feuchtigkeitsschäden in der darunterliegenden Wohnung. Der Mieter habe dies ignoriert und eigenmächtig entschieden, dass keine Maßnahmen nötig seien – was ihm nicht zusteht.
Fazit
Ein Mieter darf dem Vermieter den Zutritt zur Wohnung nicht grundlos verweigern, wenn der Vermieter einen hinreichenden Grund – wie hier bei begründetem Verdacht auf Schäden oder geplanten baulichen Maßnahmen – für eine Besichtigung hat. Wer sich beharrlich verweigert, riskiert die fristlose Kündigung. Dies entspricht auch der überwiegenden bisherigen Rechtsprechung (z. B. LG Berlin, Beschluss vom 18.02.2015 - 65 S 527/14; AG München, Urteil vom 26.08.2021 - 474 C 4123/21). Für den Fall der Verweigerung des Mieters, Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten zu dulden, hat sogar der BGH im Einzelfall ein Kündigungsrecht bejaht (BGH, Versäumnisurteil vom 15.4.2015 – VIII ZR 281/13).
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