Wenn Mieter*innen einer Wohnung versterben, treten gemäß § 563 BGB die Haushaltsmitglieder, mit denen die Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt haben (Ehegatte, Lebenspartner, Familien- und Haushaltsangehörige), unter Ausschluss der Erben in das Mietverhältnis ein.
Der BGH hat mit Urteil vom 15. Januar 2020 (Az.: XII ZR 46/19) entschieden, dass nur in dem Fall, in dem eine Garage zusammen mit einer Wohnung, d. h. durch ein einheitliches Mietverhältnis vermietet wurde, bei Tod der Mieter*innen die o. g. Haushaltsmitglieder zur Nutzung der Wohnung als auch der Garage berechtigt sind.
Im umgekehrten Fall, in dem bei Anmietung für Wohnung und Garage jeweils zwei getrennte Mietverträge abgeschlossen wurden, treten beim Tod des Mieters die Haushaltsmitglieder gemäß § 563 BGB hingegen nur in den Mietvertrag über die Wohnung ein, nicht aber in den Garagenmietvertrag. In diesem Fall geht also das Wohnungsmietverhältnis auf die Haushaltsmitglieder über, während der Garagenmietvertrag auf die Erben übergeht.
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