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Geringe Anforderungen an das berechtigte Interesse an einer Untervermietung

schon gewusst

Wenn Mieter eine Wohnung untervermieten wollen, bedarf dies gemäß § 540 BGB grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters. Gemäß § 553 BGB haben Mieter einen Anspruch auf diese Zustimmung, wenn sie die Wohnung selbst zum Teil noch weiter nutzen und ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung vorliegt, sofern dies dem Vermieter nicht unzumutbar ist (z. B. weil der Untermieter mit großer Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Störungen führen wird oder es dadurch zu einer Überbelegung käme).

An das berechtigte Interesse werden in der Rechtsprechung nur geringe Anforderungen gestellt. So hat der BGH kürzlich entschieden, dass jedes nachvollziehbare Interesse an einer finanziellen Ersparnis als berechtigtes Interesse ausreiche. Es sei nicht relevant, ob der Mieter bezogen auf die konkrete Höhe seiner Einkünfte und seines Vermögens auf die Einnahmen angewiesen ist oder das Mietverhältnis auch ohne die Inanspruchnahme von Untermieteinnahmen fortzusetzen könne (BGH, Urteil 27.09.2023 – VIII ZR 88/22). Dies gelte laut dieser Entscheidung sogar dann, wenn es sich bei der betreffenden Wohnung nicht um den Hauptwohnsitz des Mieters handele. Selbst wenn der Mieter die Wohnung ursprünglich aus beruflichen Gründen als Zweitwohnung angemietet hatte und diese beruflichen Gründe später wegfallen, könne er an der Nutzung der Wohnung festhalten und aus finanziellen Gründen die Zustimmung zur teilweisen Untervermietung beanspruchen.

Das berechtigte Interesse muss auch nicht bei allen Mietern vorliegen. Wenn eine von mehreren Mietparteien auszieht, reicht jedenfalls das Interesse der verbleibenden Mieter aus, wenn durch die Aufnahme eines zahlungspflichtigen Untermieters die Gefahr einer vom ausziehenden Mieter veranlassten Beendigung des gesamten Mietverhältnisses beseitigt oder verringert wird (LG Berlin, Urteil vom 09.01.2024 – 67 S 184/23).

Doch auch der bloße Wunsch, nach dem Auszug eines bisherigen Wohngenossen, nicht allein zu leben, kann bereits ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einer Untervermietung begründen (BGH, Urteil vom 28.02.2018 – VIII ZR 157/17).

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