Wie der BGH zuletzt entschieden hat, gilt die Mietpreisbremse nur für die Anfangsmiete und nicht für eine später nach Mietbeginn erfolgte Vereinbarung einer Mieterhöhung (BGH, Urteil v. 28.09.2022, VIII ZR 300/21).
Gleiches entschied danach auch das Amtsgericht Berlin-Mitte im Falle einer Mieterhöhung im Rahmen einer Indexmietvereinbarung. Bei Einzug betrug die Miete nicht mehr als 10 % der ortsüblichen Vergleichsmiete und erfüllte damit die Voraussetzung der Mietpreisbremse. Bei einer Indexmiete ist die Mietpreisbremse nur auf die Ausgangsmiete anzuwenden. Eine später erfolgte Erhöhung der Miete wegen eines entsprechend gestiegenen Index ist grundsätzlich möglich, auch wenn sich dadurch die Miete auf mehr als 10 % der ortsüblichen Miete erhöht (AG Berlin-Mitte, Urteil v. 02.11.2022, Az. 123 C 77/22).
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