Sachverhalt
In einem vom Landgericht Stuttgart entschiedenen Fall hatte die Klägerin eine Wohnung angemietet, welche nach Abschluss des Mietvertrags veräußert wurde. Sie machte geltend, die Vermieter hätten bereits bei Vertragsschluss eine Verkaufsabsicht gehabt und sie hierüber aufklären müssen.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht stellt klar (LG Stuttgart Hinweisbeschluss v. 9.2.2026 – 13 S 67/25): Eine beim Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags bestehende grundsätzliche Verkaufsabsicht des Vermieters begründet für sich allein grundsätzlich keine ungefragte Offenbarungspflicht gegenüber dem Mieter.
Anspruch auf Schadensersatz?
Eine Haftung wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter vorsätzlich falsche Angaben macht oder gezielt den Eindruck eines langfristig gesicherten Mietverhältnisses erweckt. Bloße Anhaltspunkte für einen möglichen späteren Eigenbedarf genügen nicht.
Das Landgericht verneint daher Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen angeblicher Pflichtverletzungen bei Abschluss des Mietvertrags.
Vorvertragliche Auskunftspflichten
Selbst wenn die Beklagten bereits eine Verkaufsabsicht verfolgt hätten, begründe dies keine Aufklärungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 04.02.2015 – VIII ZR 154/14) besteht eine Aufklärungspflicht des Vermieters über Eigenbedarf oder Verkaufsabsichten nur dann, wenn konkrete und greifbare Anhaltspunkte für eine künftige Eigennutzung oder einen Verkauf an einen bestimmten Interessenten vorliegen. Eine bloße Verkaufsabsicht stelle lediglich einen Anhaltspunkt für einen möglichen Eigenbedarf dar. Ansonsten könnten nur vorsätzlich falsche Angaben eines Vermieters von sich aus oder auf Nachfrage der Mietinteressenten eine Haftung begründen. Solche Umstände seien hier weder vorgetragen noch ersichtlich.
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