Der BGH hat aktuell entschieden, dass Schadensersatzansprüche wegen vom Mieter verursachten Schäden im laufenden Mietverhältnis nicht verjähren (BGH, Urteil vom 31. August 2022 - VIII ZR 132/20).
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Mieter 1984 in seinem Badezimmer einen Fliesenboden fehlerhaft verlegt, durch den über Jahre hinweg dann Wasser in Decke darunter lief. Dies führte zu einem massiven Schaden, der aber erst in 2016 entdeckt wurde. Die Mieter beriefen sich vergeblich auf eine Verjährung der Ersatzansprüche.
Denn die in § 548 Abs. 1 BGB geregelte Verjährungsfrist von sechs Monaten beginnt grundsätzlich erst mit der Rückgabe der Mietsache. Dies sei laut BGH eine abschließende Sonderregelung, die den allgemeinen Verjährungsvorschriften vorgehe. Daher finde hier auch § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB keine Anwendung, wonach Ansprüche grundsätzlich spätestens nach 30 Jahren verjähren.
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