BGH stärkt Modernisierungsinteressen von Wohnungseigentümern
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 17. Juli 2026 – V ZR 162/25) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf ihrem Balkon haben. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) darf die Zustimmung nicht allein mit der Befürchtung möglicher Lärmbelästigungen verweigern. Solange eine erhebliche Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer nicht bereits im Vorfeld sicher feststeht, überwiegt das Interesse an einer zeitgemäßen Nutzung der Wohnung.
Der zugrunde liegende Sachverhalt
Im Streitfall wollten Wohnungseigentümer in Berlin ein Klima-Splitgerät installieren, dessen Außeneinheit an der Außenfassade des Balkons befestigt werden sollte. Die Eigentümerversammlung verweigerte die erforderliche Zustimmung mit der Begründung, von der Anlage könnten unzumutbare Lärmeinwirkungen ausgehen. Während das Amtsgericht die Klage der Eigentümer zunächst abwies, gab das Landgericht Berlin ihnen Recht. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung.
Rechtliche Würdigung des BGH
Nach Auffassung des BGH ist im Rahmen des § 20 Abs. 3 WEG eine Interessenabwägung zwischen den Eigentumsrechten aller Wohnungseigentümer vorzunehmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der WEG-Reform 2020 Modernisierungen erleichtern wollte, um Gebäude an veränderte Nutzungs- und Lebensbedingungen anzupassen. Angesichts steigender Temperaturen gehöre hierzu grundsätzlich auch der Einbau einer Klimaanlage. Rein vorsorgliche Annahmen über mögliche Lärmbelästigungen reichen deshalb nicht aus, um die Maßnahme zu untersagen.
Lärmschutz kann nachträglich sichergestellt werden
Der BGH betonte, dass sich mögliche Beeinträchtigungen häufig erst aus der späteren Nutzung der Anlage ergeben. Treten tatsächlich unzumutbare Lärmimmissionen auf, kann die WEG nachträglich geeignete Maßnahmen ergreifen, etwa durch Nutzungsbeschränkungen oder Anpassungen der Hausordnung. Im konkreten Fall sprach zudem nichts dafür, dass die geplante Anlage die zulässigen Immissionswerte überschreiten würde.
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