AG München entscheidet über Nachbarschaftsstreit
Das Amtsgericht München entschied in einem Nachbarschaftsstreit, dass wiederholtes Klopfen gegen die Wohnungsdecke keine Notwehr darstellt, sondern selbst eine Lärmbelästigung ist (AG München, Urt. v. 18.08.2023 – 173 C 11834/23). Die Beklagte wurde zur Unterlassung und Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 300 € verurteilt.
Lärmvorwürfe und Klopfattacken
In einem Mehrfamilienhaus in München beschwerte sich eine Mieterin darüber, dass ihre Nachbarin über Monate hinweg in mindestens 500 Fällen mit einem Gegenstand gegen die Decke klopfte. Dies habe sie und ihren Ehemann erheblich gestört und zu stressbedingten Beschwerden geführt. Neben der Unterlassung des Klopfens verlangte sie, dass die Beklagte nicht weiterverbreitet, sie würde mit einer Industrienähmaschine Lärm verursachen. Zudem forderte sie 1.000 € Schmerzensgeld.
Die Beklagte rechtfertigte ihr Verhalten mit Notwehr. Sie habe sich durch die angeblichen Lärmbelästigungen der Klägerin gestört gefühlt und deshalb gegen die Decke geklopft. Bereits im Sommer 2022 hatte sie sich bei der Gemeinde als Vermieterin des Hauses beschwert. Eine Wohnungsbegehung durch Gemeindemitarbeiter ergab jedoch, dass keine Geräusche der Nähmaschine wahrnehmbar waren. Trotzdem entfernte die Klägerin das Gerät kurz darauf aus ihrer Wohnung.
Gerichtliche Entscheidung
Das Gericht stellte fest, dass das regelmäßige Klopfen die Klägerin in ihrer Nachtruhe erheblich beeinträchtigte. Eine Notwehrlage lag nicht vor. Auch wenn Geräusche aus der Wohnung der Klägerin gedrungen sein sollten, hätte die Beklagte nicht mit Klopfen reagieren dürfen. Auf Lärm darf nicht mit Lärm reagiert werden. Das Gericht stellt klar, dass die Beklagte stattdessen den Rechtsweg hätte beschreiten müssen, um gegen die behaupteten Störungen vorzugehen.
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