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Kosten der Müllkontrolle und des „Behältermanagements“

schon gewusst

Der BGH entschied aktuell, dass die Kosten eines externen Dienstleisters für die regelmäßige Kontrolle der Restmüllbehälter des Mietobjekts auf Einhaltung der Vorgaben für die Mülltrennung als auch die Kosten der bei fehlerhafter Abfalltrennung erfolgenden Nachsortierung von Hand als Kosten der Müllbeseitigung gemäß § 2 Nr. 8 BetrKV auf die Mieter*innen umgelegt werden können (BGH, Urteil vom 05.10.2022 - VIII ZR 117/21).

Zwar seien die Kosten eines solchen sogenannten „Behältermanagements“ nicht in der Betriebskostenverordnung ausdrücklich genannt. Der Tatbestand des § 2 Nr. 8 BetrKV sei laut BGH jedoch weit auszulegen und umfasse auch den privat veranlassten Aufwand von Vermieter*innen für auf die Kontrolle und Sortierung der Müllbehälter gerichteten Tätigkeiten eines externen Dienstleisters.

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