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Kündigung wegen Drogenhandel und Drogenbesitz

schon gewusst

Der Handel mit Drogen und auch deren Besitz ist in Deutschland nach dem Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich strafbar.
Die Rechtsprechung ist sich einig, dass der Handel mit Drogen von der Mietwohnung aus eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt. In diesem Falle kann ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden (AG Pinneberg, Urteil vom 29.08.2002 - 68 C 23/02).
Dies gilt auch, wenn der eigentliche Handel nicht in der Wohnung stattfindet, sondern die Wohnung nur als Lagerstätte für die gehandelten Drogen dient (AG Hamburg, Urteil vom 23.03.2021 - 43b C 168/20).
Ebenso rechtfertigt der Anbau von Cannabis in der Wohnung regelmäßig eine fristlose Kündigung (AG Köln Urt. v. 25.3.2008 – 219 C 554/07; LG Ravensburg Urt. v. 6.9.2001 – 4 S 127/01).
Wenn nicht die Mietvertragspartei selbst dealt, sondern Mitbewohner oder Mitbewohnerinnen (Untermietverhältnis oder auch erwachsene Kinder) den Drogenhandel betreiben, soll in der Regel das Gleiche gelten. Teilweise wird jedoch zusätzlich verlangt, dass die Mietpartei zumindest Kenntnis davon haben müsse. So vertrat das LG Berlin (Hinweisbeschluss vom 09.06.2022 – 67 S 90/22) in einem Fall, dass die Pflichtverstöße des Kindes für die Eltern nicht erkenn- oder beherrschbar gewesen seien, so dass zumindest vorher hätte abgemahnt werden müssen. Die meisten anderen Gericht machen hier jedoch keine Unterscheidung und rechnen das schwerwiegende Fehlverhalten grundsätzlich der Mietpartei zu (LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.07.2019 – 2-11 S 64/19; LG München I Beschluss vom 03.07.2022 – 14 T 7020/22).
Beim reinen Drogenbesitz ohne Anzeichen für einen Handel kann auch ein Kündigungsgrund gegeben sein. So entschied der BGH bereits, dass die Grenze vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten sei, wenn in der Wohnung illegale Betäubungsmittel aufbewahrt werden (BGH, Urteil vom 14.12.2016 – VIII ZR 49/16). Einschränkend könnte dies jedoch zu betrachten sein, wenn es sich um geringe Mengen zum Eigenverbrauch handelt und ansonsten keine Störungen des Mietverhältnisses (z.B. starke Gerüche) vorliegen (AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.2.2019 – 33 C 2802/18).
Hier könnte es durch die beabsichtigten Gesetzesänderungen zur Legalisierung von Cannabis jedoch zu einer Änderung der Bewertung kommen. Geplant ist die Erlaubnis des Besitzes von 25 Gramm und der Eigenanbau in geringem Umfang.

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