Wohnberechtigung als Kündigungsgrund
Mit Urteil vom 27.06.2025 hat das Amtsgericht Frankfurt (Az. 33076 C 50/25) klargestellt, dass der Wegfall der Wohnberechtigung ein berechtigter Kündigungsgrund für Sozialwohnungen ist. Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Schutz des Mietverhältnisses in öffentlich geförderten Wohnungen eng an die Voraussetzungen der Wohnberechtigung gebunden ist und dass Vermieter in behördlich begleiteten Fällen ein starkes Interesse an einer ordnungsgemäßen Nutzung der Wohnung haben.
Berechtigtes Interesse des Vermieters
Das Gericht betont, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Kündigung nach § 573 Abs. 1 BGB hat, wenn der Mieter nicht mehr zur Nutzung einer Sozialwohnung berechtigt ist. Im konkreten Fall hatte der ursprüngliche Mieter die Wohnung wegen eines Haftantritts verlassen und sein Sohn bewohnte die Wohnung ohne gültigen Wohnberechtigungsschein. Damit lag eine fehlende Berechtigung vor, die auch durch den Sohn nicht ersetzt wurde. Entscheidend war zudem, dass das Amt für Wohnungswesen den Vermieter zur Kündigung aufgefordert und auf ein Bußgeldrisiko hingewiesen hatte.
Interessenabwägung
Das Gericht stellte klar, dass ein Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574 ff. BGB (Widerspruch wegen Härtefall) nur dann Erfolg hätte, wenn schwerwiegende Härten für den Mieter belegt werden könnten (z. B. Eintritt von erheblichen gesundheitlichen Nachteilen). Bloße Belastungen oder Unannehmlichkeiten genügen nicht. In der Interessenabwägung überwogen hier die Belange des Vermieters, insbesondere die ordnungsgemäße Belegung der Wohnung mit berechtigten Personen und die Einhaltung behördlicher Vorgaben.
Fortsetzung der Rechtsprechung
In der Vergangenheit hatte das AG Frankfurt/Main in einem ähnlichen Fall schon einmal so entschieden (Urteil vom 24.11.2023 – 33 C 2124/21). In dem damaligen Fall war bei einer von einem Ehepaar angemieteten Wohnung, zunächst der Ehemann nach Trennung ausgezogen, der dann Jahre später wieder einzog, als die (Ex-)Ehefrau dann ihrerseits aus der Wohnung zog. Auch hier erfolgte durch das zuständige Amt eine Kündigungsanordnung, da durch den Auszug die Wohnberechtigung erloschen war.
Praktische Hinweise
Zu beachten ist hierbei, dass das Kündigungsrecht des Vermieters wohl erst besteht, wenn seitens der zuständigen Behörde entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, um die Fehlbelegung zu unterbinden (z. B. Kündigungsanordnung, Bußgeldandrohung). Insofern sollte vermieterseits stets eine klare Positionierung der zuständigen Behörde zunächst abgewartet werden, bevor eine Kündigung wegen Fehlbelegung ausgesprochen wird.
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