Mit Entscheidung vom 11. Mai 2022 (VIII ZR 379/20) hat der BGH ein seit langem streitiges Thema klargestellt: Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung, sondern um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.
Zwar sind die Mietkosten für z. B. Einzelwasserzähler umlegbar, dies jedoch nur deshalb, weil der Verordnungsgeber dies ausdrücklich zugelassen hat und diese in der Betriebskostenverordnung ausdrücklich als umlegbar benannt sind, obwohl die allgemein gültigen Abgrenzungskriterien für Betriebskosten nicht erfüllt sind.
Diese gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefälle ließen sich aber nicht auf die Anmietung anderer technischer Einrichtungen ausdehnen, so der BGH.
Der Grundsatz, dass die Kosten für die Anschaffung von technischen Einrichtungen für das Mietobjekt keine Betriebskosten darstellen, ist nicht dadurch zu umgehen, dass der Vermieter die Einrichtungen nicht kauft, sondern mietet.
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