Entscheidung des AG Hamburg-Altona
Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat entschieden (AG Hamburg-Altona, Urt. v. 01.08.2025 – 318c C 39/23), dass Mieter bei einer notwendigen Hotelunterbringung während Erhaltungsmaßnahmen zwar Anspruch auf Ersatz ihrer Unterkunftskosten haben, jedoch keinen zusätzlichen Ausgleich für geringeren Wohnkomfort verlangen können.
Hintergrund des Falls
Nach einem Wasserschaden in der Wohnung über den Mietern wurde deren Wohnung für mehr als zwei Monate unbewohnbar. Während der erforderlichen Trocknungs- und Sanierungsarbeiten brachte die Vermieterin die Mieter in einem Hotel unter. Die Unterbringung erfolgte zunächst in einem einfachen Doppelzimmer ohne Küche, später in größeren Zimmern und Apartments. Die Mieter verlangten die Erstattung der Hotelkosten sowie die Rückzahlung der während dieser Zeit gezahlten Miete. Zudem machten sie geltend, dass die Hotelunterbringung mit erheblichen Komforteinbußen verbunden gewesen sei.
Erstattungsfähigkeit der Hotelkosten
Das Gericht bestätigte, dass Vermieter nach § 555a Abs. 3 BGB die angemessenen Aufwendungen ersetzen müssen, die Mietern aufgrund notwendiger Erhaltungsmaßnahmen entstehen. Dazu gehören grundsätzlich auch die Kosten einer Ersatzunterkunft, wenn die Wohnung vorübergehend nicht nutzbar ist.
Anrechnung der Miete
Der Aufwendungsersatzanspruch wurde jedoch um die ersparte Miete gekürzt. Nach Auffassung des Gerichts dürfen Mieter durch die Erstattung von Hotelkosten nicht gleichzeitig vollständig von ihren Wohnkosten entlastet werden. Andernfalls käme es zu einer unzulässigen Überkompensation.
Kein Anspruch auf Ausgleich für geringeren Wohnkomfort
Besonders praxisrelevant ist die Aussage des Gerichts, dass Mieter keinen zusätzlichen Ausgleich verlangen können, wenn die Ersatzunterkunft weniger komfortabel ist als die eigentliche Mietwohnung. Die damit verbundenen Einschränkungen seien eine hinzunehmende Folge der gesetzlichen Duldungspflicht bei Erhaltungsmaßnahmen.
Zwar hätten die Mieter auch eine gleichwertigere Unterkunft wählen können, deren angemessene Kosten grundsätzlich erstattungsfähig gewesen wären. Ein pauschaler Ausgleich für beengtere Wohnverhältnisse oder sonstige Komforteinbußen sei jedoch gesetzlich nicht vorgesehen.
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