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Neues Gesetz zu Balkonkraftwerken im Bundestag verabschiedet

schon gewusst

Am 04.07.2024 wurde im Bundestag ein Gesetz zu Balkonkraftwerken – oder „Steckersolargeräten“, wie sie im Gesetz genannt werden – verabschiedet.

Diese Gesetzesänderung zielt darauf ab, den Einsatz von erneuerbaren Energien in privaten Haushalten zu fördern und gleichzeitig klare rechtliche Rahmenbedingungen für Vermieter und Mieter sowie in Wohnungseigentümergemeinschaften zu schaffen.

Die Änderungen betrifft zum einen § 20 Abs. 2 WEG, wonach Wohnungseigentümer:innen angemessene bauliche Maßnahmen verlangen können, die sogenannte „privilegierte Maßnahmen“ darstellen (bislang behindertengerechter Umbau, Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, Einbruchsschutz und Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität). Hier soll nun auch die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte hinzukommen.

Eine entsprechende Änderung soll in § 554 BGB erfolgen. Demnach sollen Mieter:innen künftig einen gesetzlichen Anspruch auf die Zustimmung zur Installation dieser Geräte haben.

Zur Art der Ausführung und dem Aufstellungsort enthält das Gesetz keine weiteren Vorgaben, so dass es nach aktuellem Stand dabei bleiben dürfte, dass die Zustimmung nur dann verweigert werden kann, wenn erhebliche Gründe vorliegen, die die Zumutbarkeit betreffen. Dazu gehören insbesondere gravierende Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes der Immobilie oder erhebliche unzumutbare Eingriffe in die Bausubstanz. Anlagen, die optisch unauffällig auf dem Balkonboden stehen und keine nennenswerten baulichen Veränderungen erfordern, durften nach der bisherigen Rechtsprechung schon in der Regel nicht abgelehnt werden. Inwieweit die Gesetzesänderung zu einer Änderung der Bewertung in der Rechtsprechung führen wird, bleibt abzuwarten.
Sämtliche Kosten für Anschaffung, Installation und Wartung der Balkonkraftwerke tragen – wie auch bei den anderen privilegierten Maßnahmen – die Mieter:innen bzw. die Wohnungseigentümer:innen, die die Anlage installieren wollen.

Allerdings kann im Mietverhältnis eine angemessene zusätzliche Mietsicherheit für eventuelle Rückbaukosten verlangen. Dies soll sicherstellen, dass nach Auszug keine finanziellen Belastungen durch den Rückbau der Anlage entstehen.

Da Gesetz ist aber noch nicht in Kraft, da es zunächst auch noch vom Bundesrat verabschiedet werden muss. Dies wird voraussichtlich Ende September 2024 erfolgen.

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