In immer mehr Wohnraummietverträgen finden sich Klauseln, die regeln, dass bestimmte Ausstattungsgegenstände wie eine Einbauküche oder bestimmte Geräte, die sich in der Mietwohnung befinden, „nicht mitvermietet“ sein sollen, sondern lediglich „zum unentgeltlichen Gebrauch überlassen“ werden. Durch solche Regelungen soll vermieden werden, dass Vermieter zur Instandhaltung dieser Gegenstände verpflichtet sind, falls diese im Laufe des Mietverhältnisses einen Mangel aufweisen.
Aktueller Fall: Vermieter verweigert Reparatur
Doch eine solche Regelung kann unwirksam sein, wie ein aktueller Beschluss des Landgerichts Berlin zeigt (LG Berlin II, Hinweisbeschluss vom 30.6.2024 – 67 S 144/24).
Im vorliegenden Fall verweigerte ein Vermieter die Reparatur eines defekten Geschirrspülers mit der Begründung, das Gerät sei laut Mietvertrag nur „leihweise“ überlassen worden und falle daher nicht unter seine Instandhaltungspflicht. Die Mieterin klagte daraufhin auf Mangelbeseitigung. Das Amtsgericht gab ihrer Klage statt und auch die Berufung des Vermieters blieb erfolglos.
Gerichtsurteil: Unklare Klausel, unwirksam
Das Landgericht Berlin entschied, dass die Klausel, wonach technische Geräte „als nicht mitvermietet gelten“, unklar formuliert und daher unwirksam sei. Die Unklarheitsregelung des § 305c Abs. 2 BGB besagt, dass bei Unklarheiten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) diese zu Lasten des Verwenders, in diesem Fall des Vermieters, ausgelegt werden. Das Gericht betonte, dass die Klausel keine eindeutige Aussage darüber treffe, welche Rechtsfolgen sich aus der Formulierung ergeben. Somit konnte der Vermieter sich nicht von seiner Instandhaltungspflicht freizeichnen.
Ebenso könnte eine solche Klausel als überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB anzusehen oder als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu werten sein, wonach sie dann auch unwirksam wäre (so z. B. AG Besigheim, Urteil vom 22.06.2023 – 7 C 442/22)
Es gab jedoch auch schon eine Entscheidung, die eine solche Klausel als wirksam erachtete, sofern in der Klausel ausdrücklich formuliert ist, dass die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht für diese Gegenstände die Mieter:innen trifft (AG Berlin-Neukölln, Urteil vom 14.11.2017 – 18 C 182/17).
Vorsicht bei Leih-Klauseln
Falls Sie solche Klauseln verwenden, sollten Sie sich bewusst sein, dass das Ergebnis im Einzelfall völlig offen ist, falls der Streit über eine solche Klausel vor Gericht geht, da höchstrichterliche Rechtsprechung zu solchen „Leih-Klauseln“ im Mietvertrag noch nicht vorliegt.
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