Rechtfertigen exhibitionistische Handlungen auf dem Balkon eine fristlose Kündigung?

Teamplan News

Massive Störung des Hausfriedens

Im konkreten Fall hatte ein Mieter über mehrere Monate hinweg wiederholt exhibitionistische Handlungen auf seinem Balkon vorgenommen und dadurch andere Hausbewohner erheblich belästigt. Besonders problematisch war, dass die Balkone des Mehrfamilienhauses eng beieinander lagen und die Vorfälle für Nachbarn sichtbar waren. Das Amtsgericht Cham hat entschieden (26.11.2025 – 6 C 318/25), dass exhibitionistische Handlungen eines Mieters auf dem eigenen Balkon eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen können.

 

Abmahnung blieb ohne Wirkung

Die Vermieterin hatte den Mieter zunächst abgemahnt und auf Beschwerden anderer Bewohner hingewiesen. Diese fühlten sich in der Nutzung ihrer eigenen Balkone eingeschränkt und mieden den Aufenthalt im Außenbereich während der Vorfälle. Trotz der Abmahnung setzte der Mieter sein Verhalten fort. Daraufhin sprach die Vermieterin die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus und verlangte die Räumung der Wohnung.

 

Gericht bestätigt fristlose Kündigung

Das Gericht sah die Kündigung als wirksam an. Entscheidend war, dass der Mieter den Hausfrieden nachhaltig gestört und andere Bewohner massiv beeinträchtigt hatte. Dabei stellte das Gericht klar, dass bereits die erhebliche Beeinträchtigung eines einzelnen Mieters ausreichen kann, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Es müsse nicht das gesamte Haus betroffen sein.

Auch der Hinweis des Mieters, man könne seinen Balkon angeblich nicht einsehen, überzeugte das Gericht nicht. Zeugenaussagen und Lichtbilder belegten ausreichend, dass die Handlungen sichtbar waren. Zudem berücksichtigte das Gericht, dass die Vorfälle bereits kurz nach Beginn des Mietverhältnisses auftraten und eine Wiederholungsgefahr bestand.

 

Keine Räumungsfrist für den Mieter

Eine zusätzliche Räumungsfrist gewährte das Gericht nicht. Wer durch schuldhaftes vertragswidriges Verhalten selbst Anlass für eine fristlose Kündigung gebe, könne regelmäßig keine längere Nutzungsdauer der Wohnung verlangen. Besondere persönliche Härtegründe lagen im vorliegenden Fall nicht vor.

 

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass die Nutzung einer Mietwohnung und dazugehöriger Flächen dort ihre Grenzen findet, wo andere Bewohner erheblich beeinträchtigt werden. Vermieter sind nicht verpflichtet, massive Störungen des Hausfriedens dauerhaft hinzunehmen – insbesondere dann nicht, wenn trotz Abmahnung keine Verhaltensänderung erfolgt.

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