Balkonkraftwerke sind im Trend und der Gesetzgeber will mit dem gerade beschlossenen „Solarpaket I“ den Einbau von Balkonkraftwerken ab 2024 weiter erleichtern.
Doch was passiert mit einer installierten Anlage, wenn das Mietverhältnis endet?
Hier gilt zunächst das Gleiche, wie bei allen mieterseitigen Ein- und Umbauten. Die scheidenden Mieter dürfen ihre Balkonkraftwerke grundsätzlich wieder abbauen und mitnehmen, Vermieter haben aber auch Anspruch darauf, dass diese wieder entfernt werden. Ein Zurücklassen und Aufzwingen gegen den Willen des Vermieters ist daher nicht möglich. Es gilt die grundsätzliche Rückbaupflicht und Rückgabe im vertragsgemäßen Zustand.
Daran ändert sich auch nichts, wenn Vormieter und Nachmieter eine Vereinbarung hinsichtlich der Überlassung der Solaranlage schließen. Vermieter können hier nicht gezwungen werden, dies zu akzeptieren.
Es ist zwar grundsätzlich möglich, dass ein Balkonkraftwerk mit vermieterseitigem Einverständnis stehenbleibt. Dies birgt jedoch einige Risiken, die es zu bedenken gilt.
Zum einen reicht die bloße mieterseitige Behauptung, die Anlage würde von den Nachmietern übernommen, nicht aus. Ohne ausdrückliche Vereinbarung bzw. Erklärung der Übernahme der Rückbauverpflichtung seitens der Nachmieter, geht diese auch nicht über. In diesem Falle gilt die Solaranlage dann im Zweifelsfall sogar als mit vermietet und die Instandhaltungspflicht und Verantwortung liegt dann bei den Vermietern.
Entsprechend sollte dann auch mit den Nachmietern eine neue Vereinbarung über die Erlaubnis des Betriebs der Anlage getroffen werden, die klarstellt, dass die Nachmieter für die regelmäßige Wartung und Instandhaltung der Anlage verantwortlich sind. Ebenso kann auch die Überprüfung durch einen Fachhandwerker ratsam sein, ob die Anlage noch sicher installiert und befestigt. Ebenso sollte man sich eine Bestätigung der Nachmieter vorlegen lassen, dass eine Haftpflichtversicherung besteht, die den Betrieb einer Balkon-Solaranlage mit umfasst.
Zum anderen ist auch darauf zu achten, ob die Anlage zum Zeitpunkt des Übergangs überhaupt noch den zu dem Zeitpunkt geltenden technischen Vorschriften entspricht und weiter so betrieben werden darf. Ebenso ist darauf zu achten, dass die Nachmieter den Betrieb bei den zuständigen Stellen entsprechend um- bzw. neu melden.
Ferner kann im Einzelfall ein unmittelbarer Übergang von Einbauten ein Risiko im Bereich von Schadensbeseitigungsansprüchen und Schönheitsreparaturen bedeuten. Sollten sich hinter den Einbauten andere Schäden oder erforderliche Schönheitsreparaturen verbergen, können diese am Ende nicht mehr geltend gemacht werden, da diese Ansprüche gegenüber den Vormietern schnell verjähren (6 Monate, § 548 BGB) und gegen die Nachmieter keine Ansprüche auf Beseitigung dieser Schäden besteht, weil es sich hier um den Zustand bei Übergabe, also im Zweifel um den vertragsgemäßen Zustand handelt.
Deswegen sollten Vermieter es sich sehr gut überlegen, ob und wie ein Übergang des Balkonkraftwerks beim Mieterwechsel gewünscht ist. Vermieter können im Zweifelsfall jedenfalls immer auf den Ausbau und Rückgabe im vertragsgemäßen Zustand bestehen und die Nachmieter müssten dann soweit gewünscht, erneut eine Zustimmung zum Einbau einer Solaranlage auf dem Balkon erfragen.
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