Das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens gehört grundsätzlich zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung. Daher sind daraus herrührende Geräuscheinwirkungen in gewissem Umfang zumutbar und als unwesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn anzusehen.
Wie der BGH in einem Nachbarschaftsstreit klargestellt hat, gilt das sogar für einen Berufstrompeter, der in seinem häuslichen Bereich Stücke einübt (Urteil vom 26.10.2018, V ZR 143/17). Demnach habe auch ein Berufsmusiker nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt.
Wann und wie lange musiziert werden darf, richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten. Dabei meint der BGH, dass eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten, als grober Richtwert dienen könne.
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