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Untervermietung einer 1-Zimmer-Wohnung

schon gewusst

Mieter*innen können nach § 553 BGB einen Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung gegen Vermieter*innen haben, wenn sie einen Teil der Wohnung untervermieten wollen. Bei der Untervermietung der gesamten Wohnung besteht hingegen kein Anspruch auf Zustimmung. 

Nach aktueller Entscheidung des LG Berlin soll auch bei einer 1-Zimmer-Wohnung eine teilweise Untervermietung und damit Anspruch auf Zustimmung möglich sein (Urteil vom 07.04.2022 - 67 S 7/22).

Der Kläger machte in dem Fall geltend, dass er im Zeitraum von Juni 2021 bis November 2022 im Ausland arbeiten und währenddessen die Wohnung untervermieten wolle. Seine in der Wohnung verbliebenen persönlichen Gegenstände seien im Wohnzimmer in einem Bauernschrank und einer Kommode, ferner in einem 1x1 m großen, durch einen Vorhang abgetrennten, nur von ihm nutzbaren Bereich am Ende des Flurs der Wohnung gelagert. Er blieb auch weiter im Besitz eines Schlüssels für die Wohnung. 

Nach dem LG Berlin sei hier ein hinreichendes Überlassungskonzept vorhanden, wonach die Wohnung nicht vollständig zum Gebrauch überlassen werde. Es genüge, wenn Mieter*innen einen Bereich in der Wohnung behalten, in dem sie ihre in der Wohnung belassenen persönlichen Gegenstände lagern, erst recht, wenn zudem noch ein Schlüssel im Besitz bleibe. 

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