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Verantwortung und Kostenverteilung Rattenbefall

schon gewusst

In einem aktuell vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall war dem Gesundheitsamt ein Rattenbefall gemeldet worden. In der Meldung hieß es, die Ratten würden von einer unbekannten Person dort mehrmals die Woche mit Futter und Getränken versorgt. 

Wird vom Ge­sund­heits­amt auf einem Grund­stück ein Rat­ten­be­fall fest­ge­stellt, sind die Grund­stücks­ei­gen­tü­me­r*innen un­ab­hän­gig von ihrer Ver­ant­wor­tung für den Schäd­lings­be­fall ver­pflich­tet, die Rat­ten durch eine Fach­kraft be­kämp­fen zu las­sen (VG Berlin, Beschluss vom 14.10.2022 - 14 L 1235/22). 

Die Kosten einer Ungezieferbekämpfung können von den Verursacher*innen ersetzt verlangt werden, wenn die Eigentümer*innen darlegen und beweisen können, dass diese verantwortlichen Personen allein den Ungezieferbefall verursacht haben, was erfahrungsgemäß jedoch schwierig ist. 

Diese Kosten können aber ggf. im Rahmen der Betriebskosten umgelegt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um regelmäßig wiederkehrende Kosten handelt, die sich auf die Schädlingsbekämpfung im Bereich der Gemeinschaftsflächen beziehen. Handelt es sich bei der Ungezieferbekämpfung nur um eine einmalige Maßnahme wegen eines akuten Schädlingsbefalls, sind die Kosten daher in der Regel nicht als Betriebskosten umlagefähig. Gleiches gilt demnach, wenn ein Schädlingsbefall nur in einer oder mehreren Wohnungen auftritt und keine Gemeinschaftsflächen betroffen sind. 

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