In Gebieten in denen per Verordnung die Mietpreisbremse gilt, darf die Miete für eine Wohnung bei Neuvermietung gemäß § 556d Abs. 1 BGB höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Lag die Miete im vorangegangenen Mietverhältnis für ein Wohnung jedoch bereits über diesem Betrag, dürfen Vermieter gemäß § 556e Abs. 1 BGB bei der Neuvermietung die bisherige Miete ansetzen. In diesem Fall müssen Vermieter dann jedoch vor Vertragsabschluss unaufgefordert über die Höhe der Vormiete informieren (§ 556g Abs. 1 a Nr. 1 BGB).
Hierzu hat aktuell der BGH entschieden, dass Vermieter hierbei lediglich verpflichtet sind die Höhe der vereinbarten Vormiete mitzuteilen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung die Rechtmäßigkeit der Höhe der Vormiete zu prüfen oder zur Zulässigkeit der Vormiete Angaben zu machen (BGH, Urteil vom 29.11.2023 – VIII ZR 75/23).
In dem entschiedenen Fall hatte die Vermieterin lediglich die Vormiete (822 €) mitgeteilt, die auch schon gegen die Mietpreisbremse verstieß und unzulässig hoch war. Auch die Miete in dem davorliegenden Mietverhältnis („Vor-Vormiete“ in Höhe von 700 €) war höher als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete, was 398 € entsprach. Die Vor-Vormiete in Höhe von 700 € war jedoch wirksam vereinbart worden, da zu dem Zeitpunkt noch keine Verordnung über die Mietpreisbremse galt.
Der aktuelle Mieter machte geltend, dass die Vermieterin sich nicht auf die unzulässige Vormiete hätte berufen dürfen und damit gegen ihre Auskunftspflicht verstoßen habe. Der Mieter meinte daher nur 10 % über der ortsüblichen Miete (398 €) zu schulden. Dem erteilte der BGH eine Abfuhr.
Wie der BGH zuvor in einem anderen Fall schon entschieden hatte, gilt dann die zuletzt zulässige Miethöhe aus einem der vorangegangenen Mietverhältnisse (hier 700 €) als Obergrenze. Mehr als die Miete aus dem letzten Mietverhältnis mitzuteilen, müsse ein Vermieter hier jedenfalls nicht tun, um seine Auskunftspflicht zu erfüllen, auch wenn diese Miete unzulässig hoch war.
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