Verzicht auf Räumungsschutz nicht immer bindend

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In einem Räumungsrechtsstreit vor dem AG Bremen wurde ein Räumungsvergleich geschlossen, in dem eine Mieterin auch ausdrücklich auf ihr Rechte verzichtete, gegen die vereinbarte künftige Herausgabe der Wohnung etwaige Räumungsschutzanträge gegen eine Vollstreckung zu stellen. 

Drei Monate später erlitt die Mieterin eine Schusswunde am Kopf. Aufgrund dieser neueingetretenen, nicht vorhersehbaren Umstände, die es ihr unzumutbar machten, den Vergleich einzuhalten, sei aus Sicht der Mieterin die Geschäftsgrundlage für den vereinbarten Verzicht auf Räumungsschutz entfallen. Sie beantragte daher Räumungsschutz und die einstweilige Einstellung der durch den Vermieter zwischenzeitlich eingeleiteten Zwangsvollstreckung. 

Der BGH bestätigte, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen sei, bis über den Räumungsschutzantrag abschließend entschieden sei, solange die Mieterin die Miete weiterzahle (Beschluss vom 03.06.2022 - VIII ZB 44/22). Laut BGH habe die Mieterin Umstände vorgetragen, die – bei entsprechender Bewertung der Rechtslage – einen Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertigen könnten und die Mieterin sei aufgrund der besonderen persönlichen und gesundheitlichen Situation im Hinblick auf die unwiederbringlichen Nachteile im Falle einer Räumung insoweit schutzwürdig. 

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