Vorsicht bei Erstellung eines Übergabeprotokolls

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Wenn im Übergabeprotokoll bei der Wohnungsrückgabe nicht alle vorhandenen erkennbaren Schäden in der Wohnung festgehalten werden, kann dies negative Konsequenzen haben. In diesem Fall kann eine spätere Schadensersatzforderung wegen der im Protokoll nicht erwähnter Schäden für Vermietende ausgeschlossen sein. Dies bestätigte das OLG Dresden in einer aktuellen Entscheidung vom 07.09.2022 (Az. 5 U 816/22), in dem es wie folgt ausführte:

„Enthält das Übergabeprotokoll die Feststellung bestimmter Schäden am Mietobjekt, so kann das dahin verstanden werden, dass vom Vermieter nur in Bezug auf diese Schäden noch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, auch wenn tatsächlich noch weitere (erkennbare) Schäden am Mietobjekt vorhanden sein sollten. Der Sinn und Zweck der Aufnahme von Feststellungen in das Übergabeprotokoll besteht gerade darin, einen späteren Streit über das Vorhandensein und die Art von Schäden am Mietobjekt zu vermeiden. Wird also weitergehend vom Vermieter im Übergabeprotokoll bescheinigt, dass sich das Mietobjekt in einem ordnungsgemäßen Zustand befinde, der Zustand also der vertraglichen Verpflichtung des Mieters entspreche, so kann das vom Empfängerhorizont des Mieters dahin verstanden werden, dass es mit der erfolgten Rückgabe des Mietobjektes sein Bewenden habe und etwaige Schadensersatzansprüche wegen des Zustandes des Mietobjektes vom Vermieter nicht geltend gemacht werden, also im Sinne eines negativen Schuldanerkenntnisses im Sinne von § 397 Abs. 2 BGB.“

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