WEG: Prozesskosten sind auch vom klagenden Eigentümer mitzutragen

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Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (BGH vom 19.07.2024 - V ZR 139/23) entschieden, dass auch ein obsiegender Kläger in einem Beschlussklageverfahren anteilig die Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) mittragen muss. Seit dem 1. Dezember 2020 gelten solche Kosten als Verwaltungskosten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, die nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen sind, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde.

 

BGH hob Entscheidung wieder auf

Im konkreten Fall klagten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Beschluss der Gemeinschaft. Obwohl die Kläger mit ihrer Klage erfolgreich waren, wurden sie anschließend durch eine Sonderumlage zur Mitfinanzierung der Verfahrenskosten herangezogen. Die Kläger wehrten sich gegen diesen Beschluss, hatten jedoch vor dem Amtsgericht keinen Erfolg. Das Landgericht gab ihrer Berufung statt, doch der BGH hob diese Entscheidung wieder auf.

 

Prozesskosten als Verwaltungskosten zu betrachten

Der BGH führt aus, dass die Umlage der Kosten auf alle Eigentümer, einschließlich der obsiegenden Kläger, der geltenden Rechtslage entspreche. Nach dem seit 01.12.2020 geltenden Recht seien Beschlussklagen nunmehr gegen die GdWE zu richten. Die Kosten, die der GdWE in einem Prozess auferlegt werden, seien dann als Verwaltungskosten gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 WEG zu betrachten, die nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel auf alle Eigentümer umgelegt werden müssen. Eine Abweichung hiervon erfordere einen gesonderten Beschluss, der jedoch vor der Erhebung einer Sonderumlage gefasst werden müsse. Ob ein Anspruch auf einen solchen Beschluss besteht, hält der BGH für zweifelhaft. Dies dürfte wohl nur der Fall sein, wenn ein Festhalten an der Kostenbeteiligung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung des Einzelfalls unbillig erscheint.

 

Abweichende Beschlüsse möglich

Die Entscheidung des BGH stellt klar, dass auch obsiegende Kläger die Kosten eines Beschlussanfechtungsverfahrens anteilig tragen müssen, es sei denn, die Eigentümergemeinschaft beschließt vorab eine abweichende Regelung. Dies entspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung und vermeidet, dass einzelne Eigentümer übermäßig belastet werden. Solange keine andere Kostenverteilung beschlossen wird, bleibt der allgemeine Schlüssel maßgeblich.

 

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