WEG-Versammlung: Online-Teilnahme nur auf Antrag!

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BGH: Keine Pflicht zur Information über Möglichkeit der Online-Teilnahme

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass ein Verwalter in der Einladung zu einer Eigentümerversammlung nicht auf die Möglichkeit einer Online-Teilnahme hinweisen muss (BGH, Urt. v. 20.09.2024 – V ZR 123/23). Dies gilt auch dann, wenn ein Beschluss zur Durchführung sogenannter Hybridversammlungen vorliegt.

Laut dem BGH müssen Wohnungseigentümer selbst aktiv werden, wenn sie an einer Versammlung online teilnehmen möchten. Der Verwalter ist nicht verpflichtet, unaufgefordert eine Online-Teilnahme anzubieten – auch nicht, wenn ein Eigentümer ihn darüber informiert, dass er aufgrund bestimmter Umstände nicht physisch teilnehmen kann. Der Verwalter darf abwarten, bis ein Eigentümer gezielt die Online-Teilnahme beantragt.

Technische Details in der Einladung

Nach geltendem Recht (§ 23 Abs. 1 S. 2 WEG) können Wohnungseigentümer beschließen, dass Eigentümerversammlungen als Hybridversammlungen stattfinden, bei denen eine Online-Teilnahme möglich ist. Dieser Beschluss allein verpflichtet den Verwalter jedoch nicht dazu, bereits in der Einladung technische Details wie Einwahldaten mitzuteilen.

Keine Anfechtung wegen fehlendem Hinweis durch Vermieter

Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Online-Teilnahme oder deren technische Voraussetzungen gehört laut BGH nicht zum notwendigen Inhalt einer Einladung. Das Berufungsgericht hatte zuvor einen Ladungsmangel angenommen, weil die Verwalterin diesen Hinweis unterlassen hatte. Der BGH stellte jedoch klar, dass ein solcher Mangel nicht vorliegt.

Bedeutung für die Praxis

Der BGH schafft mit diesem Urteil Klarheit: Verwalter müssen weder von sich aus Online-Teilnahmen anbieten noch entsprechende Hinweise in der Einladung zur Versammlung aufnehmen. Wohnungseigentümer sollten daher rechtzeitig prüfen, ob sie online teilnehmen möchten, und dies dem Verwalter mitteilen.

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