Neues von Teamplan

Weitervermietung von Einbauten

schon gewusst

Sehen Vermieter*innen davon ab, gegen ihren Willen zurückgelassene Einbauten der scheidenden Mieter*innen auszubauen, und wird die Wohnung mitsamt den Einbauten an Nachmieter*innen weitervermietet, so besteht nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der fiktiven Rückbaukosten. Ein Interesse von Vermieter*innen, die Einbauten bis zum Ablauf ihrer Lebensdauer zu nutzen, gegenüber den scheidenden Mieter*innen aber die Kosten der erst später beabsichtigten Entfernung als Schaden zu liquidieren, ist nicht schützenswert.  

Dies bestätigte das Landgericht Berlin zuletzt mit Urteil vom 21.06.2021 (64 S 219/20). 

Wenn der Zustand der Wohnung mit den Einbauten als vertragsgemäßer Zustand für das nachfolgende Mietverhältnis definiert wurde, fallen keine (auch keine fiktiven) Kosten für den Rückbau an. 

Alles Wissenswerte rund um dieses Thema erfahren Sie in unserem Webinar „Einbauten und Umbauten – wenn Mieter Hand anlegen…“.