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Wohnungsrückgabe auch in verwahrlostem Zustand möglich

schon gewusst

Manchmal wird eine Wohnung von Mieter*innen nicht in dem Zustand zurückgegeben, den Vermieter*innen sich wünschen. Hier sollte man als Vermieter*in dann nicht vorschnell die Rücknahme wegen des schlechten Zustands verweigern.

In welchem Zustand sich die Mietsache bei der (vorgesehenen) Rückgabe befindet, ist grundsätzlich ohne Bedeutung, so dass allein darin, dass die Räume in verwahrlostem, beschädigtem oder einem sonst nicht vertragsgemäßen Zustand zurücküberlassen werden, keine Vorenthaltung der Mietsache gesehen werden kann. (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2020 – 3 W 125/19)

Für eine Rückgabe kommt es allein darauf an, dass sämtliche Schlüssel herausgegeben werden und die Wohnung von den Habseligkeiten der Mieter*innen geräumt ist, völlig unabhängig davon, wie beschädigt oder verdreckt die Wohnung auch sein mag. Folglich haben Vermieter*innen in diesen Fällen auch keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthalten der Mietsache nach § 546a BGB.

Vielmehr ist daher dazu zu raten, die Wohnung zurückzunehmen, egal in welchem Zustand diese sich bei Rückgabe befindet, und dann direkt Schadensersatz für die Beseitigung der Schäden und ggf. Mietausfallschaden wegen der erst später möglich werdenden Weitervermietung gegen die scheidenden Mieter*innen geltend zu machen. Es muss auch keine Nachfristsetzung zur Beseitigung der Schäden erfolgen.

Was es beim Mieterwechsel noch alles zu beachten gibt und wie Sie dies am besten umsetzen, erfahren Sie in unserem Seminar „Abnahme & Übergabe leicht gemacht“.