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Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Installation einer Ladesäule

schon gewusst

Seit dem 01.01.2020 ist in § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG ausdrücklich geregelt, dass Wohnungseigentümer Anspruch auf bauliche Veränderungen gegen die Gemeinschaft haben, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen.

Es darf jedoch von den Eigentümern nicht einfach drauflosgebaut werden, sondern es muss ein entsprechender Beschluss bei der Eigentümerversammlung verlangt werden und die Gemeinschaft ist dann verpflichtet dem zuzustimmen.

Wie das Landgericht Stuttgart aktuell entschied, richtet sich bei diesen privilegierten Maßnahmen der Anspruch auf positive Beschlussfassung jedoch nur darauf, dass die erforderlichen Maßnahmen überhaupt beschlossen werden. Es besteht hingegen kein Anspruch auf eine bestimmte Durchführungsart.

In dem entsprechenden Fall hatte ein Eigentümer ein bestimmtes Konzept vorgelegt, dass er bewilligt haben wollte. Die Gemeinschaft beschloss jedoch zunächst eine Firma mit der Erstellung eines Gesamtkonzepts für die Anlage zu beauftragen und dessen Ergebnisse abwarten zu wollen.

Dem Kläger steht laut Gericht nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Gestattung baulicher Veränderungen, welche dem Laden elektrisch betriebene Fahrzeuge dienen, zu. Der Anspruch umfasst jedoch nicht die Gestattung des von ihm vorgelegten Ladeinfrastrukturkonzepts. Jeder Wohnungseigentümer kann über § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG einen Beschluss über das „Ob" solcher baulichen Veränderungen verlangen, dies beinhaltet jedoch keinen Anspruch auf eine „bestimmte Art und Weise der Durchführung”. Über das „Wie“ entscheidet nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG vielmehr die Eigentümergemeinschaft im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung nach eigenem Ermessen.

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