Anspruch auf Behindertenparkplatz
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass ein Anwohner mit einer schweren Gehbehinderung Anspruch auf einen Behindertenparkplatz vor seiner Wohnung hat (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 05.11.2024 – 14 K 1401/24). Die Stadt wurde verpflichtet, einen rechtssicheren Sonderparkplatz einzurichten, obwohl der Betroffene sogar über eine Garage verfügte, die zu seiner Wohnung dazugehörte.
Vorhandene Garage nicht nutzbar
Der 77-jährige Kläger ist schwerbehindert und kann aufgrund seiner außergewöhnlichen Gehbehinderung die vorhandene Abstellmöglichkeit nicht nutzen. Obwohl seine Wohnung über eine Garage verfügt, ist diese für ihn unzugänglich. Die Zufahrtsrampe und die Treppe zur Wohnung sind aufgrund ihrer Steilheit von ihm nicht ohne Hilfe zu bewältigen.
StVO räumt Recht auf Parkplatz ein
Das Gericht hob hervor, dass die Straßenverkehrsordnung Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung gemäß § 45 Abs. 1 b) Nr. 2 StVO einen Anspruch auf Behindertenparkplätze einräumt, wenn keine zumutbare Abstellmöglichkeit besteht.
Anspruch auf rechtssichere Lösung
Die beklagte Stadt argumentierte, der Kläger könne auch vor seiner Einfahrt parken, ohne dass es hierfür eines gesondert ausgewiesenen Behindertenparkplatzes bedürfe. Sie sicherte ihm sogar zu, die dadurch vorliegenden Verstöße gegen das Parkverbot nicht zu ahnden. Dies lehnte das Gericht ab.
Das Parkverbot auf der Straße vor der Garageneinfahrt schließt auch den Kläger ein, da es den Gehweg freihalten soll, um anderen Personen, die auf die Nutzung von Gehhilfen oder Rollstühlen angewiesen sind, ein gefahrloses Überqueren der Straße an solchen Stellen zu ermöglichen.
Die Kammer betonte, dass der Kläger sich nicht darauf verlassen müsse, dass die Stadt eine Ordnungswidrigkeit nicht sanktioniert. Vielmehr hat er Anspruch auf eine rechtssichere Lösung durch einen personenbezogenen Behindertenparkplatz.
Bedeutung des Urteils
Diese Entscheidung unterstreicht den Schutz von Menschen mit Behinderung.
Kommunen müssen bei unzumutbaren Abstellbedingungen individuelle und rechtssichere Lösungen schaffen, um die Mobilität von Betroffenen sicherzustellen. Soweit Mieter einen mitvermieteten Stellplatz aufgrund einer Behinderung nicht nutzen können, ist insoweit zu empfehlen, dass diese sich an die Stadt bzw. Gemeinde wenden, um zu klären, inwieweit Ihnen ein Stellplatz im öffentlichen Raum vor dem Haus zusteht.
Unsere Empfehlung
Für die Klärung Ihrer Fragen zu Rechten und Pflichten bei Menschen mit Behinderung im Mietverhältnis empfehlen wir unser Webinar: Behinderten- und altersgerechter Umbau - mietrechtlicher Umgang & praktische Tipps.
Zum Webinar
Weniger...