Das Thema dieser Woche: Bundesregierung beschließt "Solarpaket I"
Das Bundeskabinett hat sich am 16.08.2023 auf einen als „Solarpaket I“ bezeichneten Gesetzentwurf geeinigt, der Änderungen beim Mieterstrom und Erleichterungen für Balkonkraftwerke vorsieht.
Warum ein „Solarpaket“?
Laut dem zum 01.01.2023 geänderten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) müssen bis 2030 in Deutschland 215 Gigawatt installierte Leistung Photovoltaik erreicht werden und bis zum Jahr 2035 dann 309 Gigawatt. Hiervon ist die Hälfte auf Dächern vorgesehen. Dafür muss laut Bundesregierung der jährliche Ausbau in den kommenden Jahren verdreifacht werden.
Um das zu erreichen, wurde das "Solarpaket I" beschlossen. Dadurch soll die Anschaffung von Solaranlagen für Balkon oder Dach deutlich einfacher und attraktiver werden.
Was ändert sich beim Mieterstrom?
Der Bau und Betrieb einer Solaranlage auf einem Haus mit mehreren Wohnungen oder auch Gewerbeeinheiten, dass weniger Bürokratie anfallen soll. Unter anderem sollen die detaillierten Vorgaben zu Rechnungslegung, Vertragsinformationen und Verbrauch entfallen. Dafür soll mit der "Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung" ein neues Modell geschaffen werden. Es unterscheidet sich vom etablierten Mieterstrom-Modell sowohl bei Förderung und Vergütung.
Die Förderung für den Ausbau einer bestehenden Dachsolaranlage für mehr Leistung etwa durch den Einbau effizienterer Module (sog. "Repowering") soll ebenfalls attraktiver gestaltet werden.
Technische Anforderungen beim Mieterstrom sinken. Ebenso sollen Solaranlagen auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen künftig auch unter dem Mieterstrom-Modell gefördert werden, zumindest solange der Strom auf dem Weg zum Verbraucher nicht durch das allgemeine Stromnetz fließt.
Was gilt künftig für Balkonkraftwerke?
Auch mit einer kleinen Photovoltaikanlage am Balkon oder an der Hauswand kann Strom produziert werden. Hier hat die Bundesregierung ebenfalls weniger Papierkram versprochen. So sollen die Anlagen künftig nicht mehr beim Netzbetreiber angemeldet werden und die Eintragung im Marktstammdatenregister soll auf wenige Daten beschränkt werden.
Mini-Solaranlagen auf Balkonen und Fassaden dürfen künftig eine höhere Leistung haben als bisher: statt bisher 600 sind es dann 2.000 Watt.
Die Balkonanlagen sollen außerdem übergangsweise hinter jedem vorhandenen Zählertyp betrieben werden dürfen, bis durch den Messstellenbetreiber moderne Zweirichtungszähler erforderlich. Bislang war ein sofortiger Zählertausch erforderlich.
Ein gesetzlich geregelter, grundsätzlicher Anspruch von Mietparteien auf Erlaubnis des Einbaus eines Balkonkraftwerkes (so wie bei Ladesäulen für E-Fahrzeuge in § 554 BGB), ist – bislang zumindest – aber nicht vorgesehen.
Ab wann wirkt sich das „Solarpaket I“ aus?
Die Reform soll im Herbst 2023 im Parlament beraten werden und Anfang 2024 in Kraft treten. Zu dem Zeitpunkt sind auch weitere Änderungen im EEG, im Energiewirtschaftsgesetz und in weiteren Gesetzen, insbesondere im Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) geplant.
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