AG München: Kein Beschluss ohne Kostengrenze
Das Amtsgericht München hat klargestellt, dass Beschlüsse über bauliche Veränderungen oder Erhaltungsmaßnahmen ohne Angabe eines Kostenrahmens oder einer Kostenobergrenze nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen (AG München, Urt. v. 13.03.2025 – 1294 C 22650/24 WEG). Die Entscheidung stärkt die Rechte der Wohnungseigentümer und betont deren Anspruch auf wirtschaftlich fundierte Entscheidungsgrundlagen.
Hintergrund: Streit um Hofumgestaltung
In einer Eigentümerversammlung beschloss die Gemeinschaft eine Umgestaltung der Hofbepflanzung. Zwar wurden Gestaltungskonzepte vorgestellt und die Verwaltung beauftragt, Angebote einzuholen – ein konkreter Kostenrahmen oder eine Obergrenze fehlte jedoch. Eine Eigentümerin focht den Beschluss an mit der Begründung, dass die finanzielle Belastung für sie und die anderen Eigentümer nicht abschätzbar sei.
Gericht: Kostenangaben zwingend erforderlich
Das Gericht gab der Klägerin Recht: Ein Beschluss sei nur dann wirksam, wenn die Eigentümer vorab über die zu erwartenden Kosten informiert werden. Dies gelte auch bei sogenannten Grundlagenbeschlüssen – also vorbereitenden Beschlüssen ohne direkte Auftragsvergabe. Denn auch hier müsse bereits erkennbar sein, ob die Maßnahme überhaupt finanzierbar ist und welche Belastung auf die einzelnen Mitglieder zukommt.
Anschluss an BGH-Rechtsprechung
Die Entscheidung orientiert sich an der Linie des Bundesgerichtshofs, wonach Eigentümer nur auf Grundlage einer tragfähigen Tatsachengrundlage entscheiden dürfen. Dazu zählt insbesondere eine transparente Kostenschätzung. Auch bei mehrstufigen Projekten – etwa mit Architekten – sind die Kosten jeder Phase offenzulegen.
Bedeutung der Entscheidung
Für Verwalter und Eigentümer bedeutet das Urteil erhöhte Sorgfalt bei der Beschlussfassung. Ohne klare Kostenvorgaben droht die Anfechtung – selbst bei noch nicht konkreten Maßnahmen.
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