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Das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Vermieter sollten sich unbedingt mit den Änderungen durch das BEG IV vertraut machen.

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz - Entlastungen für die Immobilienwirtschaft?

Die Bundesregierung hat im März 2024 den Entwurf eines Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) beschlossen. Das erklärte Ziel lautet, administrative Prozesse zum Beispiel durch Digitalisierung zu vereinfachen, unnötigen bürokratischen Aufwand zu verringern und dadurch die Wirtschaft zu entlasten. Auch für die Immobilienbranche bringt das neue Gesetz wichtige Änderungen. Doch wird das Ziel einer spürbaren Entlastung auch für Vermieter von Wohn- und Gewerbeeinheiten erreicht?

Welche praxisrelevanten Änderungen gibt es bei Formvorschriften?

Ein bedeutender Aspekt des BEG IV ist die "Erleichterung" von Formvorgaben im Miet- und Pachtrecht. An vielen Stellen soll die derzeitige Schriftform durch die Textform ersetzt werden. Dadurch soll das "papierlose Büro" erleichtert und gefördert werden. Die Formänderungen greifen jedoch nur punktuell und bei Weitem nicht im gesamten Mietrecht. Um Fehler zu vermeiden, müssen Vermieter genau hinsehen und sich informieren.

Befristung bei der Gewerbemiete: Vertragsabschluss in Textform?

Künftig sollen Mietverträge über Geschäftsräume mit einer Befristung von mehr als einem Jahr auch in Textform geschlossen werden können. Bislang galt die Schriftform. Wie man einen schriftlichen Vertrag formgültig abschließt, ist klar. Alles andere als klar ist dies jedoch bei der Textform. Diese ist eigentlich auf einseitige Erklärungen, etwa Pflichtinformationen, zugeschnitten. Wie genau ein Vertragsschluss in Textform (zum Beispiel mit elektronischen Dokumenten) funktioniert, ist derzeit unklar. Muss ein einheitliches Dokument erstellt werden? Wer muss an der Erstellung des "Textes" mitwirken? Für die Praxis könnten diese Fragen eine jahrelange Rechtsunsicherheit bedeuten.

Erleichterung des Kündigungswiderspruchs: Für wen?

Auch die Formvorschrift für den Mieter-Einwand gegen eine Kündigung wird abgesenkt. Mieter können auf diese Weise nun leichter einen persönlichen Härtefall vortragen und die Beendigung des Mietverhältnisses auf diese Weise verzögern. Vermieter müssen sich nun darauf einstellen, dass Widersprüche formwirksam auch per E-Mail und Messenger eingehen, was organisatorische Vorkehrungen erforderlich machen kann. Zudem sind Kündigungs-Muster anzupassen.

Digitale Belegeinsicht: Viele Fragen offen.

Auch im Betriebs- und Heizkostenrecht soll sich etwas tun. Der Entwurf sieht die Einführung einer digitalen Belegeinsicht vor. Auch in diesem Zusammenhang stellen sich jedoch sehr viele Fragen, die der Gesetzentwurf offenlässt. Unklar ist zum Beispiel, welche technischen Standards bei der Digitalisierung von Belegen einzuhalten sind. Auch die Art und Weise, wie eine digitale Einsichtsgewährung vonstattenzugehen hat, beschreibt das Gesetz nicht näher. Unter welchen Umständen hat der Mieter etwa einen Anspruch auf Übersendung elektronischer Belege? Was ist mit dem Datenschutz? Es ist damit zu rechnen, dass die Rechtsprechung nähere Vorgaben entwickeln wird. Bis dahin ist die Rechtslage jedoch alles andere als klar.

Ab wann gelten die neuen Vorgaben?

Das Gesetz muss noch vom Bundestag beschlossen werden und anschließend den Bundesrat passieren. Die Änderungen könnten somit noch 2024 in Kraft treten.

Was sagt Philipp I. Lee, LL.M., Experte und Trainer bei Teamplan, dazu?

"Die vielen ungeklärten Fragen, zum Beispiel zum Vertragsschluss in Textform oder zur digitalen Belegeinsicht, könnten zu einer jahrelangen Rechtsunsicherheit führen. Vermieter sollten sich unbedingt mit den Änderungen durch das BEG IV vertraut machen. Denn diese erfordern einige Anpassungen der bisherigen Verfahren und Muster."

In unserem Webinar "Bürokratieentlastungsgesetz 2024 - echte „Entlastung“ für Vermieter?" haben Sie die Möglichkeit, einen Überblick über die Änderungen, die das BEG IV im BGB-Mietrecht bringt, zu erhalten und gemeinsam mit Philipp Lee über die Schlussfolgerungen für die immobilienwirtschaftliche Praxis zu diskutieren.

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Fristlose Kündigung wegen ungewollter „Ice-Bucket-Challenge“

Das Thema dieser Woche: Kündigung wegen Hausfriedensstörung

Das Thema dieser Woche: Kündigung wegen Hausfriedensstörung

In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts Hanau wurde festgestellt, dass das Übergießen der Vermieterin mit Wasser, ähnlich der "Ice-Bucket-Challenge", eine vorsätzliche Körperverletzung darstelle und eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann (Beschl. v. 19.02.2024, Az. 34 C 92/23).

Der Fall betraf eine Mieterin, die zweimal einen Eimer Wasser aus ihrem Fenster in den Hof geschüttet hatte, wodurch ihre Vermieterin, die sich dort aufhielt, komplett durchnässt wurde. Ein Zeuge bestätigte später diesen Vorfall. Aufgrund dieses Verhaltens kündigte die Vermieterin der Mieterin ohne vorherige Abmahnung fristlos und klagte auf Räumung der Wohnung.

Das Gericht urteilte, dass die Handlungen der Mieterin eine fristlose Kündigung gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB rechtfertigen. Das Schütten eines Eimers Wasser in den Hof stelle ein vertragswidriges Verhalten dar, das den Hausfrieden und die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht störe. In diesem speziellen Fall habe die Mieterin zudem mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt. Obwohl sie bestritt, ihre Vermieterin absichtlich getroffen zu haben, nahm das Gericht an, dass sie es zumindest billigend in Kauf genommen habe, um die Vermieterin daran zu hindern, ihr Fahrrad umzustellen.

Die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei für die Vermieterin aufgrund der Vorfälle unzumutbar. Das Gericht argumentierte, dass es sich hierbei um strafrechtlich relevante, vorsätzliche tätliche Angriffe und nicht um bloße Bagatellen wie unhöfliches Verhalten handle.

Da die Mieterin weitere ähnliche Aktionen angekündigt hatte, sei auch eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Das Gericht entschied, dass bereits ein einzelner Wasserguss eine vorsätzliche Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB darstelle und eine Abmahnung daher nicht notwendig sei.

Vermieter sollten daher etwaige Störungen des Hausfriedens stets gut dokumentieren. Eine fristlose Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn der Mieter wiederholt und absichtlich gegen den Hausfrieden verstößt. Eine Abmahnung ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Mieter sein Verhalten nicht ändern will und weitere Pflichtverletzungen androht. Dieses Urteil zeigt, dass Vermieter das Recht haben, bei schwerwiegenden Verstößen gegen den Hausfrieden fristlos zu kündigen, um den Hausfrieden und die Sicherheit aller Hausbewohner zu gewährleisten. Mieterinnen und Mieter sollten sich bewusst sein, dass grobe Pflichtverletzungen, wie das absichtliche Überschütten mit Wasser, erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Wie sie mit Hausfriedenstörungen und anderen Widrigkeiten im Mietverhältnis am besten umgehen, erläutern wir Ihn auch eingehend in unserem Präsenz-Seminar „Bitte nicht stören! Immer Ärger mit den Mietern...“. Dieses Thema bieten wir Ihnen auch als Webinar an.

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Indexklausel muss auch Absenkung durch Mieter vorsehen

Das Thema dieser Woche: Mieterhöhung

Das Landgericht Berlin hat in einem Beschluss vom 20.06.2024 (67 S 83/24) entschieden, dass eine mietvertragliche Indexmietvereinbarung unwirksam sei, wenn sie lediglich die Möglichkeit zur Mieterhöhung bei steigendem Index vorsieht, jedoch keine Regelung enthält, die es erlaubt, bei sinkendem Index eine Mietsenkung zu verlangen. Diese Entscheidung betrifft sowohl individuelle Vereinbarungen als auch Formularverträge.

Im vorliegenden Fall klagten die Mieter gegen den Vermieter auf Rückerstattung der unter Vorbehalt gezahlten Mieterhöhungsbeträge. Die Mieter hielten die im Mietvertrag enthaltene Indexklausel für unwirksam, da sie nicht explizit das Recht der Mieter regelte, die Miete bei einem fallenden Index zu senken. Das Amtsgericht gab der Klage vollumfänglich statt, woraufhin der Vermieter Berufung einlegte.

Das Landgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Berufung des Vermieters zurück. Es stellte fest, dass nach § 557b Abs. 1 BGB eine Indexmietvereinbarung sowohl Mieterhöhungen als auch Mietsenkungen umfassen müsse. Zwar erwähnt der Gesetzeswortlaut die Möglichkeit der Mietsenkung nicht explizit, doch ergäbe sich aus der Gesetzesbegründung, dass eine Anpassung der Miete in beide Richtungen möglich sein muss. Eine Klausel, die nur dem Vermieter eine Erhöhung erlaubt, sei als eine sogenannte Einseitigkeitsklausel anzusehen und daher unwirksam, selbst wenn sie individuell vereinbart wurde.

Zusätzlich zur Unwirksamkeit als Individualvereinbarung erklärte das Gericht die Klausel auch als Allgemeine Geschäftsbedingung für unwirksam. Gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB benachteiligt eine solche Regelung den Mieter unangemessen. Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB führte zudem zu einer kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel, was die Unwirksamkeit weiter unterstreiche. Das führe nicht nur zur Teil-, sondern zur Gesamtunwirksamkeit der Klausel.

Soweit Sie Indexklauseln verwenden, sollten Sie bei der Gestaltung von solchen Vereinbarungen daher sicherstellen, dass diese sowohl Erhöhungen als auch Senkungen des Mietzinses in Abhängigkeit vom Preisindex umfassen. Andernfalls riskieren Sie, dass die gesamte Klausel unwirksam wird, auch wenn eine erhebliche Senkung des Preisindex in der Praxis so gut wie nie vorkommt.

Welche Möglichkeiten es gibt, die Miete zu erhöhen und worauf Sie dabei alles achten sollten, erfahren Sie auch in unserem Webinar „Mieterhöhung aktuell - die rechtssichere Anleitung“.

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WEG-Gesetzesänderung zur Online-Eigentümerversammlung beschlossen

Der Bundestag hat am 04.07.2024 beschlossen, dass Eigentümerversammlungen künftig vollständig online abgehalten werden können. Dies bedeutet, dass Wohnungseigentümer nun die Möglichkeit haben, ihre…

Was gilt bislang und was ändert sich?

Bisher konnten Wohnungseigentümer per Mehrheitsbeschluss eine Online-Teilnahme an Präsenzversammlungen ermöglichen (sogenannte hybride Versammlungen). Die neue Gesetzesänderung führt nun zusätzlich die Möglichkeit ein, Versammlungen vollständig virtuell durchzuführen. Eigentümer können also künftig zwischen Präsenzversammlungen, hybriden Versammlungen und rein virtuellen Versammlungen wählen.

Welche Voraussetzungen gelten für eine virtuelle Versammlung?

Um rein virtuelle Versammlungen zu ermöglichen, müssen die Wohnungseigentümer dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen. Die virtuelle Wohnungseigentümerversammlung muss hinsichtlich der Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein.

Wie lang gilt ein Beschluss zur Durchführung von virtuellen Versammlungen?

Die Erlaubnis, virtuelle Versammlungen durchzuführen ist auf drei Jahre ab Beschlussfassung begrenzt. So sollen neue Wohnungserwerber nicht unbefristet an frühere Beschlüsse gebunden werden. Zudem berücksichtigt die Befristung mögliche Änderungen in den Einstellungen der Wohnungseigentümer zu virtuellen Versammlungen. Die Durchführung von virtuellen Versammlungen muss daher in regelmäßigen Abständen immer wieder neu beschlossen werden.

Kann man künftig auf Präsenzversammlungen ganz verzichten?

Bis Ende 2028 bleibt zunächst die Pflicht bestehen, mindestens einmal jährlich eine Präsenzversammlung abzuhalten, sofern die Eigentümer nicht einstimmig darauf verzichten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt jedoch nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der in einer virtuellen Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse.

Ab wann gilt diese Änderung?

Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats (nächste Sitzung am 27.9.2024) und muss dann im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Damit steht das Datum des Inkrafttretens noch nicht abschließend fest, aber es wird voraussichtlich wird im Herbst 2024 wirksam werden.

Umfassende Informationen zur neuen virtuellen Eigentümerversammlung und wie Sie am besten damit umgehen, erhalten Sie in unserem Webinar „Neues Gesetz: Die Virtuelle Eigentümerversammlung ist da!“.

Zum Webinar - Neues Gesetz: Die Virtuelle Eigentümerversammlung ist da!

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Mängelbeseitigung und Mietminderung bei Schlechtleistungen

Das Thema dieser Woche: Betriebskosten und Mängel

Das Thema dieser Woche: Betriebskosten und Mängel

Das Landgericht Berlin hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Vermieter bei unzureichender Erbringung von Leistungen im Rahmen der Betriebskosten (wie z. B. Hausreinigung, Müllentsorgung und Gartenpflege) mit Ansprüchen auf Mängelbeseitigung und Mietminderung durch die Mieter rechnen müssen (LG Berlin, Urteil vom 11.06.2024 – 67 S 100/24). Dies gelte auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen.

Der Fall betraf eine Mieterin, die von ihrer Vermieterin die Beseitigung von Mängeln und die Rückzahlung überzahlten Mietzinses forderte. Grund waren erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigungen aufgrund unzureichender Hausreinigung, Müllentsorgung und Gartenpflege. Das Amtsgericht Berlin-Mitte hatte die Klage zunächst abgewiesen, weil die Mieterin ihre Vorwürfe nicht ausreichend substantiiert und keine konkrete Mangelanzeige vorgelegt habe.

Das Landgericht Berlin hob das erstinstanzliche Urteil auf und stellte klar, dass die behaupteten Gebrauchsbeeinträchtigungen als Mängel der Mietsache gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 und § 536 Abs. 1 BGB zu betrachten seien. Eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung sei dafür nicht erforderlich. Für Vermieter:innen bedeutet dies, dass sie auch ohne spezifische Abreden dafür sorgen müssten, dass die von ihnen oder beauftragten Dritten erbrachten Leistungen den üblichen Mindeststandards entsprechen.

Dabei sei sicherzustellen, dass alle Leistungen, die der Vermeidung oder Beseitigung von Gebrauchsbeeinträchtigungen dienen, stets gründlich und nachhaltig erbracht werden. Dies umfasse insbesondere die Reinigung von Gemeinschaftsflächen wie Treppenhaus, Fahrstuhl und Müllraum sowie die Pflege der Gartenanlagen. Das gelte – auch unabhängig von der Höhe des Mietzinses – erst recht, wenn wie hier Kostenlast für Leistungen des Vermieters oder Dritter als Betriebskosten abgewälzt werden.

Demnach sind Mieter:innen bei solchen Schlechtleistungen nicht nur auf betriebskostenrechtliche Ansprüche wegen eines vermieterseitigen Verstoßes gegen das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot beschränkt, sondern auch direkte Ansprüche auf Mängelbeseitigung und Mietminderung können geltend gemacht werden, wenn die Leistungen unzureichend sind und zu erheblichen Beeinträchtigungen führen. Dies kann zusätzliche Kosten verursachen, wenn nachträglich Mängel beseitigt werden müssen oder Mietminderungen erfolgen. Diesbezüglich müsste dann aber eine Auseinandersetzung mit den Dienstleistern erfolgen, die die Schlechtleistung zu verantworten haben.
Alle Grundlagen zum Thema Betriebskosten lernen Sie in unserem Webinar „Betriebskostenrecht kompakt“.

Zum Webinar - Betriebskostenrecht kompakt

Wenn Sie tiefer in das Thema Betriebskosten einsteigen möchten, empfehlen wir Ihnen das Webinar „Betriebskosten für Abrechnungsprofis“.

Zum Webinar - Betriebskosten für Abrechnungsprofis

Zum Thema Mängel und Mietminderung empfehlen wir Ihnen unser Webinar „Mietminderung – berechtigt, überhöht, unberechtigt?“.

Zum Webinar - Mietminderung

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Neues vom BGH: Schäden trotz Verjährung von der Kaution abziehbar

Das Thema dieser Woche: Kautionsabrechnung

In einer aktuellen Entscheidung entschied der Bundesgerichtshof, dass Schadensersatzforderungen auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist gemäß § 548 BGB von der Mietkaution abgezogen werden dürfen (BGH, Urteil vom 10.07.2024 – VIII ZR 184/23).

Der Fall betraf einen Streit zwischen einem Vermieter und seiner ehemaligen Mieterin. Nachdem ihr Mietvertrag beendet war, forderte die Mieterin die Rückzahlung ihrer Kaution. Der Vermieter hingegen stellte dann über ein halbes Jahr später noch Schadensersatzforderungen für vermeintliche Schäden an der Wohnung entgegen, die die Kaution überstiegen. Infolgedessen erhielt die Mieterin ihre Kaution nicht zurück und versuchte, ihren Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Sie berief sich auf § 548 BGB, der besagt, dass Ersatzansprüche des Vermieters innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache verjähren. Diese Frist war im Zeitpunkt des Aufrechnungsschreiben des Vermieters bereits verstrichen.

Die Vorinstanzen gaben der Mieterin Recht und erklärten die Forderungen des Vermieters als verjährt. Sie argumentierten, dass eine Aufrechnung gemäß § 215 Alt. 1 BGB nur dann möglich sei, wenn die Forderung zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufrechnung noch nicht verjährt war. Da es jedoch an der notwendigen Gleichartigkeit der Forderungen nach § 387 BGB mangelte – die Rückforderung der Kaution ist eine Geldforderung, während der Schadensersatzanspruch zunächst auf Wiederherstellung, also Schadensbeseitigung abzielt –, sahen die Gerichte keinen Raum für eine Aufrechnung. Dies entsprach auch der bisher herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung.

Der BGH widersprach dieser Auffassung nun und entschied, dass die Aufrechnung zulässig sei. Er stellte fest, dass die Interessenlage der Mietparteien eine Aufrechnung auch nach Ablauf der Verjährungsfrist rechtfertige. Die Kaution diene dazu, Ansprüche des Vermieters zu sichern, und er müsse die Möglichkeit haben, sich nach Ende des Mietverhältnisses auf einfache Weise durch Aufrechnung mit der Kaution zu befriedigen. Der BGH argumentiert, dass der Vermieter nicht zwingend innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist den Geldbetrag statt der Wiederherstellung verlangen müsse, da dies lediglich ein formaler Schritt im Vorfeld der Kautionsabrechnung sei.

Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück, das nun prüfen muss, ob die Schadensersatzansprüche des Vermieters tatsächlich bestehen.

Alles Wissenswerte im Zusammenhang mit einem Mieterwechsel, stellen wir Ihnen auch in unserem Webinar „Abnahme & Übergabe leicht gemacht – Rechtsicherheit für Praktiker vor Ort“ dar.

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Neues Gesetz zu Balkonkraftwerken im Bundestag verabschiedet

Das Thema dieser Woche: Solaranlagen auf dem Balkon

Am 04.07.2024 wurde im Bundestag ein Gesetz zu Balkonkraftwerken – oder „Steckersolargeräten“, wie sie im Gesetz genannt werden – verabschiedet.

Diese Gesetzesänderung zielt darauf ab, den Einsatz von erneuerbaren Energien in privaten Haushalten zu fördern und gleichzeitig klare rechtliche Rahmenbedingungen für Vermieter und Mieter sowie in Wohnungseigentümergemeinschaften zu schaffen.

Die Änderungen betrifft zum einen § 20 Abs. 2 WEG, wonach Wohnungseigentümer:innen angemessene bauliche Maßnahmen verlangen können, die sogenannte „privilegierte Maßnahmen“ darstellen (bislang behindertengerechter Umbau, Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, Einbruchsschutz und Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität). Hier soll nun auch die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte hinzukommen.

Eine entsprechende Änderung soll in § 554 BGB erfolgen. Demnach sollen Mieter:innen künftig einen gesetzlichen Anspruch auf die Zustimmung zur Installation dieser Geräte haben.

Zur Art der Ausführung und dem Aufstellungsort enthält das Gesetz keine weiteren Vorgaben, so dass es nach aktuellem Stand dabei bleiben dürfte, dass die Zustimmung nur dann verweigert werden kann, wenn erhebliche Gründe vorliegen, die die Zumutbarkeit betreffen. Dazu gehören insbesondere gravierende Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes der Immobilie oder erhebliche unzumutbare Eingriffe in die Bausubstanz. Anlagen, die optisch unauffällig auf dem Balkonboden stehen und keine nennenswerten baulichen Veränderungen erfordern, durften nach der bisherigen Rechtsprechung schon in der Regel nicht abgelehnt werden. Inwieweit die Gesetzesänderung zu einer Änderung der Bewertung in der Rechtsprechung führen wird, bleibt abzuwarten.
Sämtliche Kosten für Anschaffung, Installation und Wartung der Balkonkraftwerke tragen – wie auch bei den anderen privilegierten Maßnahmen – die Mieter:innen bzw. die Wohnungseigentümer:innen, die die Anlage installieren wollen.

Allerdings kann im Mietverhältnis eine angemessene zusätzliche Mietsicherheit für eventuelle Rückbaukosten verlangen. Dies soll sicherstellen, dass nach Auszug keine finanziellen Belastungen durch den Rückbau der Anlage entstehen.

Da Gesetz ist aber noch nicht in Kraft, da es zunächst auch noch vom Bundesrat verabschiedet werden muss. Dies wird voraussichtlich Ende September 2024 erfolgen.

Alles, was Sie rund um das Thema Balkon im Mietverhältnis wissen müssen, erfahren Sie auch in unserem neuen Webinar „Der Balkon – was dürfen Mieter – und was nicht?“.

Zum Webinar - Der Balkon

Auch spannend und passend zum Thema: Unser Webinar "Balkonkraftwerk-Boom: Genehmigung & Betrieb aus Vermietersicht".

Zum Webinar - Balkonkraftwerk-Boom

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Neues Webinar zum Thema ChatGPT!

ChatGPT in der Immobilienwirtschaft

Seit 2022 ist ChatGPT in aller Munde und hebt mit der neuesten Version 4.0 die Kommunikation mit künstlicher Intelligenz auf die nächste Stufe. Das von OpenAI entwickelte Programm zur Generierung von Text und Sprache ermöglicht beeindruckende menschenähnliche Gespräche und ist so präzise und vielseitig wie nie zuvor.

Auch in der Immobilienwirtschaft kann ChatGPT gewinnbringend und effizient eingesetzt werden, sofern der User mit den Grundprinzipien des Tools vertraut ist. So kann es zur Recherche, als Informations- und Inspirationsquelle oder als Partner in der Kommunikation mit Mieterinnen und Mietern eingesetzt werden.

Für alle, die ChatGPT schon immer mal ausprobieren wollten, sowohl im beruflichen als auch im privaten Kontext, bietet unser neues Webinar "Live-Demo: ChatGPT verstehen & nutzen" den idealen Einstieg. Wir vermitteln ein Grundverständnis sowie die Funktionsweise und diskutieren gemeinsam über Use-Cases der Wohnungswirtschaft, effiziente Eingaben und präzises Prompting - zeigen aber ebenso Grenzen und den verantwortungsvollen Umgang mit der KI auf.

Wir freuen uns , im Austausch mit Ihnen die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten von ChatGPT in der Branche zu eruieren und anhand von Praxisbeispielen das Potenzial generativer KI zu beleuchten. Entscheiden Sie selbst, ob Hype, Disruption oder Revolution und richten Sie mit uns einen Blick auf diese zukunftsorientierte Technologie, die auch Ihren Arbeitsalltag entscheided mitgestalten kann!

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Neues Webinar: Heizungstechnik – Wissen für die Vermietungspraxis

Das Thema Heizen ist heiß!

Bis Mitte 2024 sollen 65% aller neuen Heizungen mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das Ziel ist es, das Heizen sparsamer und klimafreundlicher zu gestalten und damit Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen und Klimaneutralität zu gewährleisten. Denn: Zurzeit laufen bestehende Heizungen in Deutschland zu 75% mit Gas oder Öl!

Im Zuge des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entstehen für Vermieter neue Herausforderungen. Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es für den Austausch von Bestandsheizungen? Welche Optionen erfüllen die 65%-Vorgabe? Wie sehen Übergangsregelungen aus? Was bedeutet hydraulischer Abgleich?

Im Hinblick auf die komplexe Rechtslage ist es für jeden Vermieter sinnvoll, ein praxisrelevantes Grundverständnis des Betriebs und der Modernisierung von Heizungsanlagen zu erlangen. Das technische Know-How ermöglicht ökonomische und effiziente zukunftsorientierte Entscheidungsprozesse. Die Optimierung von Heizungseinstellungen allein eröffnet oftmals bereits Einsparpotenziale. Als Vermieter sollten Sie wissen, wie der Primärenergiebedarf reduziert werden und wie die Umstellung auf regenerative Energien funktionieren kann. Was ist die Heizungstechnik der Zukunft und sind Smart-Home-Konzepte der Goldstandard der Heizungssteuerung?

Unser Heizungstechnik-Experte, Christian Grote M.Sc., gibt Einblicke in alle technisch relevanten Fragestellungen moderner und zukunftssicherer Heizungssysteme in unserem Webinar „Heizungstechnik – Wissen für die Vermietungspraxis“.

Alles Wissenswerte und einen systematischen Überblick über das GEG als solches gibt es in unserem Webinar „Heizungsgesetz und GEG 2024“.

Die Modernisierung der Heizung geht unter anderem mit der Möglichkeit einher, Kosten auf den Mieter umzulegen, was wiederum neue Fragestellungen aufwirft. Was sind die Voraussetzungen, welche baulichen Einzelmaßnahmen fallen darunter und wie unterscheidet sich das GEG-Modernisierungsrecht vom allgemeinen? Antworten auf diese Fragen werden in unserem Webinar „Neues Modernisierungsmietrecht 2024“ gegeben.

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Hohe Anforderungen bei Verlängerung einer Räumungsfrist wegen Härtefall

Das Thema dieser Woche: Räumungsvollstreckung

Wenn Mieter zur Räumung verurteilt werden, kann das Gericht im Urteil gemäß eine den Umständen angemessene Räumungsfrist gewähren. Neigt sich eine solche Frist dem Ende, können die zur Räumung verurteilten Mieter gemäß § 721 Abs. 3 ZPO eine Verlängerung der Frist wegen einer ansonsten eintretenden besonderen Härte beantragen. Eine solche Härte kann auch darin liegen, dass den Mietern die Wohnungslosigkeit droht, weil Sie trotz intensiver Bemühungen keinen anderen Wohnraum finden konnten.

In einem aktuell vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall, stellte das Gericht klar, dass hier hohe Anforderungen zu stellen sind (LG Berlin II, Beschluss vom 17.2.2024 – 67 T 108/23).

Das Amtsgericht hatte dem Antrag des Mieters auf Verlängerung der Räumungsfrist mit der Begründung der „gerichtsbekannt angespannten Wohnsituation in Berlin“ stattgegeben. Der Vermieter legte Beschwerde ein.

Das Landgericht Berlin gab dem Vermieter Recht. Der pauschale tatrichterliche Verweis auf eine angeblich gerichtsbekannte Lage am Wohnungsmarkt reiche zur verfahrensfehlerfreien Begründung einer Verlängerung der Räumungsfrist nicht aus. Wie das Landgericht bereits in einer kurz zuvor getroffenen Entscheidung ausgeführt hatte (LG Berlin, Beschluss vom 19.10.2023 – 67 T 79/23), könne eine gerichtsbekannt angespannte Wohnlage allenfalls eine Beweiserleichterung für den Mieter darstellen, sie befreie den Mieter hingegen nicht davon, Beweise für seine ergebnislos gebliebenen Bemühungen, Ersatzwohnraum zu finden, vorzulegen. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verlängerung der Räumungsfrist trägt der Mieter. Er muss also beweisen, dass es ihm nicht möglich war, anderen Wohnraum zu finden und dass er sich umfangreich um solchen bemüht hat. Die bloße Vorlage von Bewerbungsunterlagen erbringt für sich allein jedenfalls keinen hinreichenden Beweis dafür, dass sich der Mieter tatsächlich um Ersatzwohnraum bemüht hat. Der Mieter muss auch beweisen, dass er sich damit tatsächlich beworben hat.

Viele weitere wichtige Tipps zum Thema Räumung erhalten Sie auch in unserer Fortbildungsveranstaltung „Forderungsmanagement – das ganze Paket“, das wir Ihnen als Präsenz-Seminar und als Webinar anbieten.

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