Neues von Teamplan

Fristlose Kündigung bei wiederholter Zutrittsverweigerung möglich!

Thema der Woche: Kündigung

Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck hat entschieden: Verweigert ein Mieter wiederholt und ohne nachvollziehbaren Grund den Zutritt zur Wohnung, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen (AG Fürstenfeldbruck, Urt. v. 14.3.2025 – 2 C 842/24).

Hintergrund: Wasserschaden und Fenstertausch

Im vorliegenden Fall wollte der Vermieter die Wohnung betreten lassen – einerseits wegen eines vermuteten Wasserschadens, andererseits zur Durchführung eines von der Eigentümergemeinschaft beschlossenen Fensteraustauschs. Der Mieter verweigerte jedoch trotz mehrfacher Aufforderung und Abmahnung den Zugang.

Gericht: Fristlose Kündigung wirksam

Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Es bestehe ein berechtigtes Besichtigungsrecht zur Schadensprüfung und zur Vorbereitung baulicher Maßnahmen. Der Mieter habe keine konkreten Nachweise erbracht, wann und wem er Zutritt gewährt habe. Zudem sei die Wohnung offenbar derart zugestellt gewesen, dass ein Austausch der Fenster praktisch unmöglich war – was der Mieter auch selbst einräumte. Technische Untersuchungen belegten außerdem Feuchtigkeitsschäden in der darunterliegenden Wohnung. Der Mieter habe dies ignoriert und eigenmächtig entschieden, dass keine Maßnahmen nötig seien – was ihm nicht zusteht.

Fazit

Ein Mieter darf dem Vermieter den Zutritt zur Wohnung nicht grundlos verweigern, wenn der Vermieter einen hinreichenden Grund – wie hier bei begründetem Verdacht auf Schäden oder geplanten baulichen Maßnahmen – für eine Besichtigung hat. Wer sich beharrlich verweigert, riskiert die fristlose Kündigung. Dies entspricht auch der überwiegenden bisherigen Rechtsprechung (z. B. LG Berlin, Beschluss vom 18.02.2015 - 65 S 527/14; AG München, Urteil vom 26.08.2021 - 474 C 4123/21). Für den Fall der Verweigerung des Mieters, Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten zu dulden, hat sogar der BGH im Einzelfall ein Kündigungsrecht bejaht (BGH, Versäumnisurteil vom 15.4.2015 – VIII ZR 281/13).

Unsere Empfehlung

Wie Sie Abmahnungen und Kündigungen selbstständig und rechtssicher durchführen, erfahren Sie in unserem Webinar: „Abmahnung & Kündigung“.

Zum Webinar

Weiterlesen
Weniger...
Zur News Zum Artikel

Zimmerweise Vermietung, volle Rechnung

Thema der Woche: Zahlung des Energieverbrauchs

Wer haftet bei Energielieferungen in „Zwangs-WG“?

Der Bundesgerichtshof (Beschlüsse vom 11.02.2025 und 15.04.2025 – VIII ZR 300/23) stellte klar: Wird eine Wohnung zimmerweise vermietet und fehlt eine separate Verbrauchserfassung, haftet der Vermieter für die Energiekosten. Entscheidend ist, an wen sich das konkludente Vertragsangebot des Energieversorgers durch Entnahme der Leistung richtet.

Hintergrund des Falls

Die Vermieterin hatte eine Wohnung in einzelne Zimmer aufgeteilt und diese separat an verschiedene Personen vermietet. Küche und Bad standen allen Mietern zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung. Für Strom und Gas gab es jedoch nur einen gemeinsamen Zähler für die gesamte Wohnung. Einen schriftlichen Liefervertrag mit dem Energieversorger hatte die Vermieterin nicht abgeschlossen. Als das Energieunternehmen Zahlung für die Energielieferung verlangte, verwies die Vermieterin auf die Mieter als vermeintliche Vertragspartner. Diese hätten schließlich den Energieverbrauch verursacht.

Gerichtliche Entscheidung

Der BGH sah dies anders. Zwar nutzen allein die Mieter die Energie, doch aufgrund des fehlenden, separaten Zählers kann der Verbrauch nicht einzelnen Personen zugeordnet werden. Der Energieversorger konnte deshalb auch keinen individuellen Vertrag mit den einzelnen Mietern schließen. Stattdessen sei durch die Energielieferung ein konkludentes Vertragsverhältnis mit der Vermieterin entstanden – sie allein sei Vertragspartnerin und damit zahlungspflichtig. Dass die einzelnen Mieter kein Interesse daran haben, jeweils für den Gesamtverbrauch einzustehen, unterstreiche die sachliche Zuordnung des Vertrags zur Vermieterin. Etwas anderes gilt laut BGH nur, wenn die gesamte Wohnung an einen oder mehrere Mieter als eine Vertragspartei vermietet wird und damit die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Netzanschluss auf die Mietvertragspartei übergeht (BGH, Urteil v. 27.11.2019, VIII ZR 165/18).

Praxishinweis

Werden Zimmer einzeln, ohne eine technische Möglichkeit zur individuellen Verbrauchserfassung vermietet, trägt der Vermieter das Risiko und die Verpflichtung zur Zahlung der Energiekosten. Vermieter sollten sich dieses Haftungsrisikos bewusst sein und gegebenenfalls eigene Versorgungsverträge abschließen und entsprechende Regelungen zur Umlage mit den Mietern treffen oder für eine getrennte Verbrauchserfassung sorgen.

Unsere Empfehlung

Wie Sie kalte und warme Betriebskosten rechtssicher abrechnen, insbesondere im Hinblick auf die neusten Entwicklungen des Betriebskosten- und Heizkostenrechts, lernen Sie in unserem Webinar: „Betriebskosten & Heizkosten 2025: Aktuelle Praxisfragen“.

Zum Webinar

Weiterlesen
Weniger...
Zur News Zur News

Elektronisch kündigen – aber richtig

Das Thema der Woche: Kündigung

Was der BGH zur digitalen Signatur entschieden hat

Die Welt wird digitaler und immer häufiger werden Kündigungen digital erklärt – etwa in einem Gerichtsprozess als elektronisch eingereichter Schriftsatz mit qualifizierter elektronischer Signatur. Doch was passiert, wenn das Dokument beim Gegner zwar ankommt, aber die Signatur unterwegs unbrauchbar wird?

Worum ging es?

Ein Vermieter hatte einem Mieter gekündigt – elektronisch, mit qualifizierter Signatur. Das Dokument wurde vom Amtsgericht an die Gegenseite weitergeleitet. Problem: Beim Empfänger ließ sich die Signatur nicht mehr prüfen – laut Prüfprotokoll war sie „ungültig“. Vermutlich wurde die Datei beim Weiterleiten verändert.

Reicht es nicht, dass das Gericht das Schreiben weiterleitet?

Nein, sagt der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 27.11.2024 – VIII ZR 159/23). Zwar kann ein Gericht elektronische Schriftsätze an die Gegenseite übermitteln – aber nur dann, wenn die qualifizierte Signatur dabei vollständig erhalten bleibt, erfüllt das Schreiben die erforderliche Form. Wird die Datei unterwegs verändert (etwa durch Umbenennung oder Bearbeitung), verliert die Signatur ihre Gültigkeit – und damit auch ihre Beweiskraft.

Warum ist das wichtig?

Bei einer Kündigung gelten nach § 568 BGB strenge Formvorgaben: Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses muss zwingend schriftlich sein. Soll die Schriftform in elektronischer Form ersetzt werden, reicht eine bloße Übermittlung einer elektronischen Datei, die die Kündigung enthält, nicht aus – sie muss gemäß § 126a BGB mit einer qualifiziert elektronischen Signatur versehen und technisch einwandfrei übermittelt sein. Und zwar so, dass der Empfänger die Signatur auch überprüfen kann. Anderen Falls ist die Kündigung formunwirksam.

Reicht ein Ausdruck mit Vermerk?

Auch das verneint der BGH: Ein Papierausdruck mit Aktenvermerk reicht nicht aus, um eine Schriftform oder eine elektronische Signatur zu ersetzen. Es muss sich immer um das Originaldokument Unterschrift oder eben mit gültiger qualifizierter elektronischer Signatur handeln.

Unsere Empfehlung: Mehr zu den Formalia, Gründen und der Abwicklung von Kündigungen erfahren Sie in unserem Webinar: „Abmahnung & Kündigung“.

Zum Webinar

Weiterlesen
Weniger...
Zur News Zum Artikel

Schimmel nach Fenstertausch: Grund für Mietminderung?

Thema der Woche: Schimmel

Schimmel nach Fenstertausch: Wer trägt die Verantwortung?

Nach dem Austausch alter, undichter Fenster trat in einer Mietwohnung Schimmel auf. Die Mieterin machte den Vermieter dafür verantwortlich und forderte sowohl die Beseitigung des Schadens als auch eine Mietminderung. Ihre Argumentation: Die neuen Fenster hätten die natürliche Luftzirkulation verändert und dadurch die Feuchtigkeitsprobleme verursacht.

Hinweispflicht des Vermieters erfüllt

Die Mieterin bewohnte die Wohnung seit 1991, neue Fenster wurden 2001 eingebaut. Bereits 2010 trat Schimmel auf. Die Vermieterin wies die Mieterin darauf hin, dass verstärktes Lüften erforderlich sei. 2019 kam es erneut zu Schimmelbildung im Bad und Kinderzimmer. Die Miete wurde daraufhin unter Vorbehalt gezahlt.

Das Amtsgericht Landshut war in erster Instanz der Ansicht, dass der Schimmel im Kinderzimmer nicht auf falsches Lüften zurückzuführen sei. Im Bad hingegen sei das Problem auf ein nicht sachgemäßes Nutzungsverhalten – wie stehendes Duschen ohne ausreichenden Spritzschutz – zurückzuführen.

Lüftungsverhalten entscheidend

Die Berufung führte zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur kompletten Abweisung der Klage der Mieterin. Das Gericht stellte klar: Eine Querlüftung, bei der gegenüberliegende Fenster geöffnet werden, erhöht die Luftwechselrate um das 100-Fache und reduziert die erforderlichen Lüftungszeiten erheblich. Da diese Möglichkeit bestand und die Mieterin bereits 2010 auf die Notwendigkeit verstärkten Lüftens hingewiesen wurde, trifft die Vermieterin keine Schuld.

Querlüften statt Schimmel – Vermieter trifft keine Pflicht zur Beseitigung

Das Landgericht Landshut (LG Landshut, Urt. v. 08.01.2025 – 15 S 339/23) entschied, dass ein Vermieter nicht für Schimmelbildung haftet, wenn diese auf unzureichendes Lüftungsverhalten der Mieter zurückzuführen ist. Nach dem Austausch undichter Fenster reichte das bisherige Lüftungsverhalten nicht mehr aus, um Feuchtigkeitsschäden zu vermeiden. Dies gilt aber nur, wenn die Vermieterin zuvor darauf hingewiesen hat, dass aufgrund der neuen Fenster ein geändertes Heiz- und Lüftungsverhalten erforderlich ist. Dies sei hier mit dem Hinweis der Vermieterin auf die Notwendigkeit eines „vermehrten, richtigen Lüftens“ gegeben gewesen.

Ein Mietmangel lag hier daher nicht vor, da die Mieterin ihr Lüftungsverhalten hätte anpassen müssen. Die Klage auf Beseitigung des Schimmels und Mietminderung wurde abgewiesen.

Unsere Empfehlung

Um Mieteransprüche bei Feuchtigkeit und Schimmel besser einzuschätzen und ungerechtfertigte Forderungen seriös abzuwenden, empfehlen wir unser Webinar „Streitfall Schimmel“.

Zum Webinar

Weiterlesen
Weniger...
Zur News Zum Artikel

„Grabstein“ im Ziergarten einer WEG zulässig

Das Thema der Woche: Gartengestaltung

BGH-Entscheidung über bauliche Veränderung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Aufstellung eines Gedenksteins im gemeinschaftlichen Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft keine unzulässige bauliche Veränderung darstellt (BGH, Urt. v. 11.10.2024 – V ZR 22/24). Die Maßnahme sei mit der Zweckbestimmung eines Ziergartens vereinbar und verursache keine unbillige Benachteiligung einzelner Eigentümer.

Klägerin wehrt sich gegen Aufstellung eines Gedenksteins

Die Klägerin wandte sich gegen die Entscheidung der Eigentümerversammlung, einen Gedenkstein im rückwärtigen Gartenteil aufzustellen. Der Garten ist laut Gemeinschaftsordnung als Ziergarten definiert, der zur Schönheit des Grundstücks und der Erholung dient. Der BGH stellte fest, dass ein Gedenkstein, der als künstlerische Skulptur gestaltet ist, diese Zweckbestimmung nicht verletzt. Der Garten bleibe überwiegend bepflanzt und sei trotz des Gedenksteins ein Ort, der zur Erholung dient.

Keine grundlegende Umgestaltung

Das Gericht führte aus, dass die Maßnahme keine grundlegende Umgestaltung des Gartens darstellt. Der Gedenkstein, der weniger als ein Quadratmeter Fläche einnimmt, füge sich in die Gestaltung des Gartens ein und beeinträchtige dessen Charakter als Ziergarten nicht. Der BGH stellte klar, dass bauliche Veränderungen zulässig sind, solange sie mit den spezifischen Vorgaben der Gemeinschaftsordnung übereinstimmen.

Subjektive Ablehnung nicht entscheidend

Die Klägerin argumentierte, der Gedenkstein erinnere an einen Grabstein und trage zu einem „friedhofsähnlichen“ Gesamteindruck bei. Verstärkt werde dieser Eindruck durch die benachbarte Kirche. Der BGH bewertete dies jedoch als subjektives Empfinden, das für eine unbillige Benachteiligung nicht ausreicht. Maßgeblich sei eine objektive Betrachtung, die keine erhebliche Beeinträchtigung erkennen lasse.

Urteil stärkt Gestaltungsfreiheit

Die Entscheidung des BGH bestätigt, dass Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossene bauliche Veränderungen hinnehmen müssen, wenn diese den Vereinbarungen der Gemeinschaftsordnung entsprechen. Subjektive Empfindungen einzelner Eigentümer genügen nicht, um solche Maßnahmen zu verhindern.

Unsere Empfehlung

Vertiefen Sie Ihr Wissen zu möglichen Konflikten und Lösungen in der WEG-Verwaltung und zu den Rechten und Pflichten bei baulichen Veränderungen in unseren Webinaren „Crashkurs WEG-Recht“ und „Bauliche Maßnahmen in der WEG“.

Weiterlesen
Weniger...
Zur News Zum Artikel

„Bitte ohne Kind“? Was Vermieter bei der Wohnungsvergabe beachten sollten

Das Thema der Woche: Vermietung

Kinder unerwünscht?

Immer wieder stellt sich die Frage, ob Vermieter bei der Auswahl ihrer Mieter kinderlose Bewerber bevorzugen dürfen. Fakt ist: Viele Eigentümer sorgen sich vor erhöhtem Lärm, stärkerem „Verwohnen“ oder Konflikten im Haus. Studien bestätigen: 71 % der Vermieter bevorzugen Rentnerpaare, 63 % kinderlose Paare – Familien mit Kindern folgen erst auf Platz drei.

Ist das rechtlich zulässig?

Grundsätzlich steht es Vermietern frei, sich für bestimmte Mieter zu entscheiden. Doch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzt Grenzen – etwa bei einer sogenannten drittbezogenen Diskriminierung. Wird eine Familie abgelehnt, weil Kinder zur Haushaltsgemeinschaft gehören, kann dies als unzulässige Benachteiligung gewertet werden. Der EuGH erkennt solche Fälle an, wenn das Kind ein sogenanntes „Diskriminierungsmerkmal“ (z. B. Alter) erfüllt – etwa durch das junge Alter – und die Eltern deshalb benachteiligt werden.

Was gilt in der Praxis?

Ein pauschaler Ausschluss von Familien ist rechtlich nicht haltbar. Auch wirtschaftliche Argumente („höherer Verschleiß“, „mehr Lärm“) rechtfertigen keine generelle Ablehnung. Ebenso unzulässig: Fragen in der Mieterselbstauskunft, ob Kinder miteinziehen, wie alt diese sind oder ob Kinder geplant sind. Solche Informationen dürfen verschwiegen oder falsch beantwortet werden, ohne dass der Mietvertrag angefochten werden kann.

Erlaubte Auswahlkriterien?

Zulässig bleiben objektive Kriterien wie Bonität, Anzahl der Personen, die mit einziehen sollen (ohne Angaben zum Alter) oder größere Haustiere (Hunde, Katzen) – solange sie nicht zu mittelbaren Benachteiligungen führen. Wer seine Auswahlentscheidung auf belastbare und sachliche Gründe stützt, ist auf der rechtssicheren Seite.

Unsere Empfehlung

Für einen kompakten Überblick, worauf Sie im Rahmen der Vermietung alles achten sollten, empfehlen wir unser Webinar: „Die goldenen Regeln der Vermietung“.

Für weitere Informationen, welche Auswahlkriterien erlaubt sind und was Sie beachten müssen, empfehlen wir unser Webinar: „Das AGG in der immobilienwirtschaftlichen Praxis“.

Weiterlesen
Weniger...
Zur News Zum Artikel

Achtung vor teuren Fehlern bei baulichen Beschlüssen!

Thema der Woche: WEG

AG München: Kein Beschluss ohne Kostengrenze

Das Amtsgericht München hat klargestellt, dass Beschlüsse über bauliche Veränderungen oder Erhaltungsmaßnahmen ohne Angabe eines Kostenrahmens oder einer Kostenobergrenze nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen (AG München, Urt. v. 13.03.2025 – 1294 C 22650/24 WEG). Die Entscheidung stärkt die Rechte der Wohnungseigentümer und betont deren Anspruch auf wirtschaftlich fundierte Entscheidungsgrundlagen.

Hintergrund: Streit um Hofumgestaltung

In einer Eigentümerversammlung beschloss die Gemeinschaft eine Umgestaltung der Hofbepflanzung. Zwar wurden Gestaltungskonzepte vorgestellt und die Verwaltung beauftragt, Angebote einzuholen – ein konkreter Kostenrahmen oder eine Obergrenze fehlte jedoch. Eine Eigentümerin focht den Beschluss an mit der Begründung, dass die finanzielle Belastung für sie und die anderen Eigentümer nicht abschätzbar sei.

Gericht: Kostenangaben zwingend erforderlich

Das Gericht gab der Klägerin Recht: Ein Beschluss sei nur dann wirksam, wenn die Eigentümer vorab über die zu erwartenden Kosten informiert werden. Dies gelte auch bei sogenannten Grundlagenbeschlüssen – also vorbereitenden Beschlüssen ohne direkte Auftragsvergabe. Denn auch hier müsse bereits erkennbar sein, ob die Maßnahme überhaupt finanzierbar ist und welche Belastung auf die einzelnen Mitglieder zukommt.

Anschluss an BGH-Rechtsprechung

Die Entscheidung orientiert sich an der Linie des Bundesgerichtshofs, wonach Eigentümer nur auf Grundlage einer tragfähigen Tatsachengrundlage entscheiden dürfen. Dazu zählt insbesondere eine transparente Kostenschätzung. Auch bei mehrstufigen Projekten – etwa mit Architekten – sind die Kosten jeder Phase offenzulegen.

Bedeutung der Entscheidung

Für Verwalter und Eigentümer bedeutet das Urteil erhöhte Sorgfalt bei der Beschlussfassung. Ohne klare Kostenvorgaben droht die Anfechtung – selbst bei noch nicht konkreten Maßnahmen.

Unsere Empfehlung

Um bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum rechtssicher und erfolgreich behandeln zu können, empfehlen wir unser Webinar: „Bauliche Maßnahmen in der WEG“. Für einen umfassenden Überblick über das WEG-Recht und den Neuerungen in der Rechtsprechung besuchen Sie unser Webinar: „Crashkurs WEG-Recht“.

Weiterlesen
Weniger...
Zur News Zur News

Gefahr von oben: Hauseigentümer muss für Dachsicherung zahlen!

Das Thema der Woche: Modernisierung

Eigentümer ignoriert marodes Dach

Das Verwaltungsgericht Neustadt (VG Neustadt, Urt. v. 09.01.2025 – 4 K 412/24.NW) stellte klar, dass ein Hauseigentümer für die Kosten einer behördlich angeordneten Dachsicherung aufkommen muss. Die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Pirmasens hatte die Maßnahme veranlasst, nachdem der Eigentümer trotz mehrfacher Aufforderung keine ausreichende Sicherung vorgenommen hatte.

Behördliche Sicherungsverfügung

Bereits 2021 stellte die Bauaufsicht fest, dass das Dach des betreffenden Gebäudes erhebliche Mängel aufwies: lose und fehlende Ziegel sowie ein herabhängendes Ortgangblech. Der Eigentümer wurde mehrfach aufgefordert, das Dach instand zu setzen. Obwohl er im Mai 2022 erklärte, die Mängel beseitigt zu haben, ergab eine Kontrolle, dass weiterhin Gefahr bestand.

Daraufhin erließ die Behörde eine Sicherungsverfügung gemäß § 59 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO), mit der Auflage, das Dach verkehrssicher instand zu setzen. Andernfalls wurde eine Ersatzvornahme angedroht. Der Eigentümer widersprach, bestritt eine Gefahr und verwies auf seine fachliche Qualifikation als Bauingenieur.

Behörde nimmt Ersatz vor

Nachdem im März 2023 herabfallende Dachteile gemeldet wurden, ließ die Bauaufsicht den Gehweg sperren und einen Dachdeckerbetrieb mit der Sicherung beauftragen. Die Arbeiten bestätigten den schlechten Zustand des Dachs und die Notwendigkeit einer umfassenden Sanierung. Die Kosten der Maßnahme wurden dem Eigentümer mit Bescheid vom 17.05.2023 in Rechnung gestellt.

Gerichtliche Entscheidung

Das VG Neustadt wies die Klage gegen den Bescheid ab. Die Sicherungsverfügung sei rechtmäßig, verhältnismäßig und ermessensgerecht. Die Bauaufsicht habe nach pflichtgemäßem Ermessen gehandelt. Dass die Ersatzvornahme erst neun Monate nach der Verfügung erfolgte, sei unerheblich.

Die Kosten der Maßnahme sind vom Eigentümer in voller Höhe zu tragen.

Unsere Empfehlung

Für vertiefte Kenntnisse im Modernisierungsrecht und wie Sie als Eigentümer wirtschaftliche Schäden bei Modernisierungsprojekten vermeiden empfehlen wir unser Webinar „Aktuelle Rechtsprechung zum Modernisierungsrecht“.

Zum Webinar

Weiterlesen
Weniger...
Zur News Zum Artikel

Kein Anspruch auf E-Mail-Versand für Eigentümer!

Das Thema der Woche: WEG

Kein Anspruch auf Übersendung von Verwaltungsunterlagen der WEG per E-Mail

Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf die Übersendung von Verwaltungsunterlagen per E-Mail haben (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.11.2024 – 2-13 S 27/24). Ein solcher Anspruch besteht auch dann nicht, wenn die Unterlagen in digitaler Form bei der Bank abgerufen werden könnten.

Einsichtsrecht im Büro des Verwalters

Gemäß § 18 Abs. 4 WEG haben Wohnungseigentümer lediglich ein Einsichtsrecht in Verwaltungsunterlagen. Das bedeutet, dass sie diese Unterlagen im Büro des Verwalters einsehen dürfen. Ein Anspruch auf Zusendung, sei es per Post oder per E-Mail, ist nicht vorgesehen. Selbst wenn der Eigentümer die anfallenden Kosten übernehmen möchte, bleibt der Anspruch auf Einsichtnahme beschränkt.

Kein Anspruch auf digitale Kopien

Im vorliegenden Fall wollte der Kläger Kontoauszüge in digitaler Form (als PDF) erhalten. Das Gericht stellte klar, dass die Verwaltung keine Pflicht hat, Unterlagen in digitaler Form zu beschaffen, wenn diese nur in Papierform vorliegen. Auch wenn Kontoauszüge bei der Bank digital abrufbar sind, gilt dies nicht als Bestandteil der Verwaltungsunterlagen der Gemeinschaft, solange sie nicht aktiv abgerufen und gespeichert wurden.

Datenschutzbedenken beim E-Mail-Versand

Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass der Versand sensibler Daten wie Kontoauszüge per E-Mail datenschutzrechtlich problematisch sei. Es könne nicht verlangt werden, dass Unterlagen in einer bearbeitbaren Datei wie PDF bereitgestellt werden, um dem Eigentümer die Weiterverarbeitung zu erleichtern.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil verdeutlicht, dass das Einsichtsrecht nach dem WEG klar begrenzt ist. Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch auf den Versand von Verwaltungsunterlagen, sondern müssen diese im Büro des Verwalters einsehen. Dies gilt sowohl für Papier- als auch für digitale Dokumente.

Unsere Empfehlung

Für weitere Informationen zu den Rechten und Pflichten von Wohnungseigentümern empfehlen wir unser Webinar: Crashkurs WEG-Recht.

Zum Webinar

Weiterlesen
Weniger...
Zur News Zum Artikel

Heizung erneuert und wer zahlt's? - Was Vermieter zur Kostenverteilung wissen müssen

Das Thema der Woche: WEG

Kostenverteilung neuer Heizungsanlagen
Dürfen Eigentümer beschließen, dass die Kosten für eine neue Heizungsanlage nicht nach Miteigentumsanteilen, sondern nach dem sogenannten Objektprinzip – also gleichmäßig je Einheit – verteilt werden? Genau das war Streitpunkt in einer WEG mit drei Häusern, als es um 25.000€ für die Heizungserneuerung ging. Zwei Beschlüsse standen zur Wahl: Verteilung nach Einheiten oder nach Anteilen. Gegen den Beschluss, die Kosten nach Einheiten zu verteilen, wehrten sich die Eigentümer einer Einheit.


Was sagt das Gericht?
Das Amtsgericht Limburg gab den klagenden Eigentümern zunächst recht – das Landgericht Frankfurt a.M. jedoch nicht (Urteil vom 20.02.2025 – 2-13 S 42/24). Seine Begründung: Die Verteilung nach Einheiten ist rechtlich zulässig, solange sie nicht willkürlich ist. Die alte Teilungserklärung von 1993, die nur einstimmige Änderungen erlaubte, steht dem nicht entgegen – denn sie spiegelt lediglich den damaligen Rechtsstand wider.


Was bedeutet das für Eigentümer?
Seit der WEG-Reform 2020 dürfen Eigentümer mit einfacher Mehrheit beschließen, einzelne Kosten nach einem anderen Schlüssel zu verteilen – wenn es sachlich vertretbar ist. Der Gestaltungsspielraum ist groß. Solange keine unzumutbare Benachteiligung einzelner Eigentümer entsteht, ist z.B. auch eine pauschale Verteilung nach Wohnungen möglich.


Objektiv oder willkürlich?
Ein Verteilungsschlüssel muss nachvollziehbar und praktikabel sein. Entscheidend ist, dass sich die Belastung im Rahmen hält – und nicht einzelne Eigentümer gezielt benachteiligt werden. In diesem Fall war dies laut Gericht nicht so: Auch kleinere Eigentümer hatten zugestimmt, der Betrag pro Einheit blieb moderat.


Unsere Empfehlung
Mehr zu typischen Haftungsfallen, Jahresabrechnungen, Eigentümerversammlungen und der neuesten Rechtsprechung des WEG-Rechts, in unserem Seminar „Crashkurs WEG-Recht“.

Zum Webinar

Weiterlesen
Weniger...
Zur News Zum Artikel