Schadensersatz für Malerkosten nach Mietende?
Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass ein Vermieter trotz bunter Wände keine Schadensersatzansprüche für Malerkosten nach Mietende geltend machen kann, wenn die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam ist (AG Hanau, Urt. v. 29.11.2024 – 32 C 265/23).
Unwirksame Klausel – Renovierungspflicht beim Vermieter
Der Kläger, ehemaliger Vermieter, forderte von seinen Mietern 4.724,30 € für einen Neuanstrich der Wohnung sowie 750,00 € für Mietausfall, da der Nachmieter die farbig gestrichene Wohnung nicht sofort übernehmen wollte. Das Gericht stellte jedoch fest: Die im Mietvertrag festgelegten Renovierungsfristen (3/5/7 Jahre) sind unzulässig. Dies führt zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel, sodass die Renovierungspflicht nicht auf die Mieter übergeht, sondern beim Vermieter verbleibt.
Keine Pflicht zur Rückgabe in neutralen Farben
Der Vermieter argumentierte, dass die bunten Wände eine Weitervermietung erschwerten. Das Gericht wies darauf hin, dass Mieter nur dann zur Rückgabe in neutralen Farben verpflichtet sind, wenn sie die Wohnung auch in diesem Zustand übernommen haben. Da dies nicht belegt wurde und die Mieter die Wände bei Einzug selbst streichen mussten, bestand keine Pflicht zur farblichen Anpassung bei Rückgabe.
Anrechnung ersparter Renovierungskosten
Selbst wenn eine Pflicht zur Rückgabe in neutralen Farben bestanden hätte, müsste sich der Vermieter laut Gericht die ersparten Renovierungskosten anrechnen lassen. Denn im Hinblick auf die unwirksame Schönheitsreparaturklausel war eigentlich der Vermieter verpflichtet im Laufe des Mietverhältnisses die regelmäßig erforderlichen Schönheitsreparaturen auf seine Kosten auszuführen. Berechnungen des Gerichts ergaben, dass diese ersparten Renovierungskosten den hier vom Vermieter wegen einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe als Schadensersatz geforderten Betrag deutlich übersteigen, so dass in jedem Fall kein Anspruch bestehen würde.
Entscheidung und Bedeutung
Das Gericht wies die Klage des Vermieters ab. Die Entscheidung zeigt, dass unwirksame Mietklauseln nicht zu Lasten der Mieter gehen und Vermieter sich auf die eigene Instandhaltungspflicht verweisen lassen müssen. Neu ist hierbei der Ansatz, dass sich ein Vermieter ersparte Renovierungskosten bei einem etwaigen Schadensersatzanspruch bei Mietende anrechnen lassen müsse.
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