In einer aktuellen Entscheidung fasst das Amtsgericht Köln den derzeitigen Stand in der Rechtsprechung zu der Frage zusammen, inwieweit ein Vermieter einem Mieter den Aufbau eines sog. Balkonkraftwerks genehmigen muss (AG Köln, Urteil vom 26.09.2023 – 222 C 150/23).
Demnach ist nach derzeitiger Rechtslage die Versagung der Genehmigung eines Balkonkraftwerks mit außenliegenden Solarpaneelen durch den Vermieter nicht rechtsmissbräuchlich. Grundsätzlich hat der Mieter keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm gestattet, selbst bauliche Veränderungen an der Wohnung mit dem Ziel einer Modernisierung vorzunehmen. Die Erteilung einer derartigen Erlaubnis steht vielmehr im Ermessen des Vermieters, der sein Ermessen jedoch nicht missbräuchlich ausüben darf. Dies gilt insbesondere auch für das äußere Erscheinungsbild des Mietobjekts.
Hingegen dürfe die Zustimmung zu einer optisch nicht beeinträchtigenden, auf dem Boden des Balkons ohne Substanzbeeinträchtigung des Mietobjekts aufgestellten Solaranlage nicht versagt werden.
Dementsprechend hat das Amtsgericht Köln im dortigen Fall entschieden, dass nur die Genehmigung der Aufstellung und Nutzung einer Solaranlage in Bodenhöhe des Balkons jedenfalls nach Zahlung einer angemessenen weiteren Sicherheit (Rückbaukosten), deren Höhe das Gericht auf 200 € festsetzte, erteilt werden müsse.
Ein darüberhinausgehender Anspruch auf eine Genehmigung einer Solaranlage mit an der Außenseite des Balkons angebrachten Solarmodulen bestehe hingegen nach derzeitiger Sach- und Rechtslage nicht. Denn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild eines Mietobjekts durch außenliegende Solarmodule sei unabhängig von der Frage, ob ein rückstandsfreier Rückbau nach Vertragsende überhaupt möglich wäre, gravierend. Ein nicht gesetzlich legitimierter Eingriff in das Eigentumsrecht des Vermieters sei angesichts dessen gerade auch unter Berücksichtigung der doch eher bescheidenen Stromausbeute, die sich mit einem handelsüblichen Balkonkraftwerk erzielen lässt, nicht gerechtfertigt.
Die Bundesregierung hat jedoch am 13.09.2023 einen Gesetzentwurf beschlossen, dass § 20 WEG und § 554 BGB dahingehend geändert werden sollen, dass Umbauten zur „Stromerzeugung durch Steckersolargeräte“ als sogenannte privilegierte Maßnahmen mit aufgenommen werden sollen, so dass Wohnungseigentümer und Mieter dann künftig einen gesetzlichen Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters hätten. Über die Ausführungsart (auf Balkonboden oder am Geländer hängend) wird in den Gesetzen jedoch nichts weiter geregelt, sondern es kommt weiter auf die Zumutbarkeit an. Wie sich die geplante Gesetzesänderung dann in der Rechtsprechung auswirken wird, wenn das Gesetz verabschiedet wird, bleibt daher abzuwarten.
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