Kein Anspruch auf Übersendung von Verwaltungsunterlagen der WEG per E-Mail
Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf die Übersendung von Verwaltungsunterlagen per E-Mail haben (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.11.2024 – 2-13 S 27/24). Ein solcher Anspruch besteht auch dann nicht, wenn die Unterlagen in digitaler Form bei der Bank abgerufen werden könnten.
Einsichtsrecht im Büro des Verwalters
Gemäß § 18 Abs. 4 WEG haben Wohnungseigentümer lediglich ein Einsichtsrecht in Verwaltungsunterlagen. Das bedeutet, dass sie diese Unterlagen im Büro des Verwalters einsehen dürfen. Ein Anspruch auf Zusendung, sei es per Post oder per E-Mail, ist nicht vorgesehen. Selbst wenn der Eigentümer die anfallenden Kosten übernehmen möchte, bleibt der Anspruch auf Einsichtnahme beschränkt.
Kein Anspruch auf digitale Kopien
Im vorliegenden Fall wollte der Kläger Kontoauszüge in digitaler Form (als PDF) erhalten. Das Gericht stellte klar, dass die Verwaltung keine Pflicht hat, Unterlagen in digitaler Form zu beschaffen, wenn diese nur in Papierform vorliegen. Auch wenn Kontoauszüge bei der Bank digital abrufbar sind, gilt dies nicht als Bestandteil der Verwaltungsunterlagen der Gemeinschaft, solange sie nicht aktiv abgerufen und gespeichert wurden.
Datenschutzbedenken beim E-Mail-Versand
Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass der Versand sensibler Daten wie Kontoauszüge per E-Mail datenschutzrechtlich problematisch sei. Es könne nicht verlangt werden, dass Unterlagen in einer bearbeitbaren Datei wie PDF bereitgestellt werden, um dem Eigentümer die Weiterverarbeitung zu erleichtern.
Bedeutung der Entscheidung
Das Urteil verdeutlicht, dass das Einsichtsrecht nach dem WEG klar begrenzt ist. Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch auf den Versand von Verwaltungsunterlagen, sondern müssen diese im Büro des Verwalters einsehen. Dies gilt sowohl für Papier- als auch für digitale Dokumente.
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