BGH stärkt Dreijahresregelung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die sogenannte Dreijahresregelung zur ergänzenden Vertragsauslegung weiterentwickelt (BGH, Urt. v. 25.09.2024 – VIII ZR 165/21). Diese besagt, dass Kunden Preiserhöhungen eines Energieversorgers nur dann rückwirkend beanstanden können, wenn sie dies innerhalb von drei Jahren nach der jeweiligen Jahresabrechnung tun. Der BGH stellte nun klar, dass ein Widerspruch gegen eine Preiserhöhung nicht unbegrenzt wirkt. Wird dieser innerhalb weiterer drei Jahre nicht erneut bekräftigt, verliert er seine Wirkung.
Hintergrund: Streit um Preisanpassung im „Neuen Schweizer Viertel“
In Berlin beliefert ein Energieversorger Kunden im Wohngebiet „Neues Schweizer Viertel“ mit Fernwärme. Die jährlichen Abrechnungen basierten auf einer vertraglich vereinbarten Preisanpassungsklausel. Diese orientierte sich an Lohn- und Erzeugerpreisindices. Nachdem die Preisanpassungsklausel vom Kammergericht Berlin als intransparent und damit unwirksam eingestuft wurde, forderten Kunden Rückzahlungen. Ein frühzeitig erhobener Widerspruch der Kunden gegen die Preiserhöhung blieb zunächst ohne weitere Maßnahmen. Der Versorger setzte weiterhin die angepassten Preise an.
BGH: Widerspruch verliert nach drei Jahren ohne Bekräftigung seine Wirkung
Der BGH stellte klar, dass ein innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung erhobener Widerspruch gegen Preisanpassungen seine Wirkung verliert, wenn der Kunde ihn nicht innerhalb von weiteren drei Jahren bekräftigt. Diese Regelung, die zunächst für Strom- und Gaslieferverträge entwickelt wurde, sei auch auf Fernwärmelieferverträge anwendbar. Der Grund: Fernwärmeversorger tätigen hohe Investitionen und benötigen stabile Vertragsbeziehungen über lange Zeiträume. Eine langjährige Unklarheit über Preisansprüche würde das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung erheblich stören.
Anspruch auf Planungssicherheit
Das Gericht betonte, dass die Fernwärmeversorgung eine langfristige Bindung erfordert. Eine rückwirkende Rückforderung von Entgelten, ohne dass der Widerspruch aktiv weiterverfolgt wurde, wäre eine unzumutbare Belastung für den Versorger. Die Dreijahresregelung ermöglicht es dem Kunden dennoch, seine Rechte geltend zu machen, solange er den Widerspruch rechtzeitig erneuert. Eine Bekräftigung kann etwa durch einen erneuten Widerspruch oder die Ankündigung von Zahlungen unter Vorbehalt erfolgen.
Bedeutung der Entscheidung
Das Urteil bringt Rechtssicherheit für beide Seiten. Versorger können sich auf stabile Einnahmen verlassen, während Kunden weiterhin die Möglichkeit haben, unzulässige Preiserhöhungen anzufechten – jedoch nur bei aktiver Verfolgung ihrer Einwände.
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