Große Dachterrasse unbenutzbar – WEG muss zahlen
Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Entzug der Nutzung einer außergewöhnlich großen Dachterrasse einen finanziellen Ausgleichsanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) begründen kann (Urteil vom 25.10.2025 - 2-13 S 26/24). Maßgeblich ist, ob die betroffene Fläche die Wohnung prägt und für deren Nutzung von zentraler Bedeutung ist. In Betracht kommen sowohl ein Schadensersatzanspruch nach altem Recht (§ 14 Nr. 4 WEG a.F.) als auch ein Entschädigungsanspruch nach neuem Recht (§ 14 Abs. 3 WEG).
Umfang des Nutzungsausfalls
Der Kläger bewohnt eine 65 qm große Penthouse-Wohnung mit zwei Balkonen (je 25 qm) und einer 90 qm großen Dachterrasse. Im Zuge umfangreicher Sanierungsarbeiten waren sämtliche Außenflächen von 2017 bis April 2022 faktisch nicht nutzbar, da unter anderem der Bodenbelag fehlte. Der Eigentümer verlangte monatlich 500 Euro Nutzungsausfall, insgesamt 26.500 Euro. Das Amtsgericht wies die Klage ab, da die Gemeinschaft kein Verschulden treffe. Hiergegen legte der Eigentümer Berufung ein.
Dachterrasse als prägendes Wirtschaftsgut
Das Landgericht sprach dem Kläger teilweise Recht zu. Für die Dachterrasse bestehe ein Anspruch auf Nutzungsausfall – jedoch nur für die Monate April bis Oktober und lediglich in Höhe von 225 Euro monatlich. Insgesamt wurden 6.542 Euro zugesprochen. Balkone seien grundsätzlich keine Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeutung. Die außergewöhnlich große Dachterrasse hingegen präge die Wohnung erheblich und sei daher ausnahmsweise ersatzfähig.
Für Zeiträume bis November 2020 stützte das Gericht den Anspruch auf § 14 Nr. 4 WEG a.F., danach auf § 14 Abs. 3 WEG in Verbindung mit den Grundsätzen des Aufopferungsanspruchs (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Höhe orientierte sich an einer fiktiven Mietminderung.
Praxis-Hinweis
Bei langfristigen Sanierungen kann der Entzug besonders prägender Sondernutzungsflächen zu Ausgleichsansprüchen führen – auch ohne Verschulden der Gemeinschaft. Entscheidend sind Größe, Bedeutung und konkrete Nutzungsmöglichkeit der Fläche.
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