Aktuelle Informationspflichten zu Heizkosten

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Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 01.09.2022 eine neue Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) erlassen.  

In § 9 EnSikuMaV ist geregelt, dass Gas- und Wärmelieferanten für alle Wohngebäude bis zum 30.09.2022 Informationen u.a. über die zu erwartenden Energiekosten für das Gebäude und über das Einsparpotenzial bei einer Absenkung der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad an die Eigentümer übersenden müssen.  

Ebenso ist darin u.a. vorgeschrieben, dass Vermieter*innen anhand dieser Informationen allen Mieter*innen ihre zu erwartenden individuellen Energiekosten und das individuelle Einsparpotenzial mitzuteilen haben. Diese Pflicht ist bis zum 31.10.2022 zu erfüllen. Es muss also quasi eine fiktive Heizkostenabrechnung verschickt werden.  

Wie Sie mit der Energiekostensteigerung im Mietverhältnis umgehen und welche aktuellen gesetzlichen Vorgaben es hierzu gibt, erfahren Sie in unserem Webinar „Achtung: Explosionsgefahr bei den Heizkosten“.