Anspruch auf Genehmigung für Terrassentür nur bei Nutzungsvorteil für Menschen mit Behinderung

Teamplan News

Kein Umbau ohne Förderung der Barrierefreiheit

Das Landgericht Frankfurt entschied, dass Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf den Einbau einer Terrassentür haben, wenn diese keine echte Barrierefreiheit gewährleistet (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 7.11.2024 – 2-13 S 40/23). Ein Anspruch nach § 20 Absatz 2 Nr. 1 WEG besteht nur, wenn die bauliche Maßnahme den Zugang für Menschen mit Behinderungen tatsächlich fördert. Im vorliegenden Fall wäre der Zugang durch die beantragte Terrassentür nicht ebenerdig möglich und stelle keine Verbesserung gegenüber dem Zugang über die Haustür dar. Die bloße Umwandlung eines Fensters in eine Tür ohne Rampenlösung schafft keine Barrierefreiheit und ist daher nicht privilegiert.

Abstrakte Förderung der Barrierefreiheit ist entscheidend

Das Gericht stellte klar, dass nicht auf individuelle Bedürfnisse abzustellen ist, sondern abstrakt geprüft wird, ob die Maßnahme die Barrierefreiheit fördert. Eine Rampe oder ein Aufzug wären Beispiele für förderliche Maßnahmen. Diese könnten vor allem auch am bestehenden Hauseingang erstellt werden, ohne den Einbau einer Terassentür erforderlich zu machen.

Anspruch auf Gleichbehandlung?

Der Anspruch auf Umbaumaßnahmen besteht nicht automatisch, wenn andere Eigentümer ähnliche Änderungen vorgenommen haben. Ein barrierefreier, ebenerdiger Zugang kann privilegiert sein, nicht jedoch eine Terrassentür mit Stufen, wie im Fall der Klägerin. Das Gericht wies den Gleichbehandlungsanspruch ab, da die anderen Maßnahmen tatsächlich barrierefrei waren.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bauliche Änderungen nach § 20 WEG nur dann privilegiert sind, wenn sie den Zugang für Menschen mit Behinderungen tatsächlich erleichtern. Ein bloßer Türwechsel ohne Beseitigung von Höhendifferenzen genügt nicht. Da die Voraussetzungen für die Genehmigung privilegierter Maßnahmen im Mietrecht (§ 554 BGB) gleichlautend ausgestaltet sind, gilt dies im Falle eines Mieters der einen solchen Umbau geltend macht genauso.

Unsere Empfehlung

Wie Sie mit Ansprüchen auf Genehmigung eines barrierefreien Umbaus sicher umgehen, erfahren Sie in unserem Webinar: „Behinderten- und altersgerechter Umbau“.

Zum Webinar