Ein Antrag auf Zustimmung zur Untervermietung erfordert Angaben zur geplanten räumlichen Überlassung.
So vertritt es jedenfalls dasBerliner Landgericht (Entscheidung vom 15.07.2021, 7 S 87/21). Demnach müsse sich aus dem Antrag des Mieters ausdrücklich oder konkludent ergeben, dass lediglich ein Teil des Wohnraums überlassen werden soll. Wenn wegen der Raumanzahl oder des Schnitts der Wohnung eine teilweise Überlassung fernliegt, müsse die geplante Überlassung sogar noch konkreter dargelegt werden.
Anderenfalls müsse der Vermieter seine Zustimmung nicht erteilen. Den Vermieter treffe dabei auch keine Verpflichtung auf diesen Formfehler hinzuweisen, wenn diese Angaben fehlen.
Insofern kann es sich lohnen, Zustimmungsschreiben wegen Untermiete stets genau zu prüfen, ob sich daraus hinreichend klar ergibt, dass der Mieter dem Untermieter nur einen Teil der Wohnung überlassen will.
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