Aufnahme von Flüchtlingen kein Grund für Untervermietung

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Gemäß § 553 BGB kann mieterseits die Erlaubnis zur Untervermietung verlangt werden, wenn ein Teil des selbstgenutzten Wohnraums an einen Dritten überlassen werden soll. Voraussetzung hierfür ist, dass ein berechtigtes Interesse besteht. Ein berechtigtes Interesse kann wirtschaftlicher oder persönlicher Art sein und es darf erst nach Abschluss des Mietverhältnisses aufgetreten sein.

In einem vom AG München entschiedenen Fall wollte ein Mieter drei Monate nach Anmietung eines Hauses die Zustimmung haben, Flüchtlinge aus der Ukraine aufzunehmen. Das Gericht entschied, dass hier kein berechtigtes Interesse vorliege, da seit Mietbeginn bis zur Aufnahme von Flüchtlingen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters keine Änderung eingetreten sei. Ein berechtigtes Interesse müsse mit dem Zweck des Wohnraummietvertrages in einem Zusammenhang stehen und geänderte Umstände des Mieters selbst betreffen und nicht Umstände von dritten Personen, wie z.B. Flüchtlingen (AG München, Urteil vom 20.12.2022, Az. 411 C 10539/22). 

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