Bereits im vergangenen Jahr hatte der BGH klargestellt, dass im Falle einer Zwangsräumung eine konkrete, durch medizinische Sachverständige festgestellte Suizidabsicht von Mietern berücksichtigen ist. Bei Fehlen zumutbarer Alternativen müsse dann das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden (BGH, Urteil vom 26.10.2022 - VIII ZR 390/21). Dies könne selbst dann gelten, wenn eine Ersatzwohnung als auch eine Therapie mangels krankheitsbedingter Einsichtsfähigkeit abgelehnt werden.
In einem ähnlichen Fall hat der BGH aktuell über die Frage der Duldung des Zutritts zur Wohnung für eine Besichtigung zu entscheiden.
In dem Fall verweigerte die Mieterin einen erforderlichen Besichtigungstermin (hier: beabsichtigte Veräußerung der Wohnung), weil dies bei ihr zu einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung führen würde.
Der BGH bestätigte hier zunächst noch einmal, dass auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung aus dem Mietvertrag eine gemäß § 242 BGB herzuleitende Nebenpflicht besteht, den Zutritt zu der Mietwohnung zu gewähren, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt.
In dem Fall hatte der medizinische Sachverständige auch festgestellt, dass sowohl bei Erlass als auch bei der Vollstreckung eines Urteils, das ein Betretungsrecht gegen die Mieterin ausspreche, ein hohes Risiko für Handlungen der Mieterin mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung bis hin zum vollendeten Suizid bestehe und Maßnahmen, die das Risiko einer solchen erheblichen Verschlechterung signifikant verringerten, derzeit nicht ersichtlich seien. Gleichzeitig stellte der Sachverständige aber auch fest, dass sich das Risiko für gesundheitliche Komplikationen verringern ließe, wenn sich die Mieterin bei einem Betreten der Wohnung durch Vermieter, Kaufinteressenten oder Makler von einer Vertrauensperson beziehungsweise einem Rechtsanwalt vertreten lasse, im Vergleich zu einer Besichtigung bei persönlicher Anwesenheit der Beklagten.
Da das Berufungsgericht die eventuelle Vertretungsmöglichkeit nicht hinreichend berücksichtigt habe, wurde das Verfahren vom BGH zurückverwiesen, um ggf. den Sachverständigen weiter hierzu zu befragen (BGH, Urteil vom 26.04.2023 - VIII ZR 420/21)
Eine schematische Interessenabwägung wird vom BGH abgelehnt. Es müsse vielmehr immer im konkreten Einzelfall abgewogen werden, inwieweit erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ohne Alternative vorliegen oder nicht.
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