Im Gewerbemietrecht hat der BGH in einem aktuellen Urteil vom 12.01.2022 (XII ZR 8/21) entschieden, dass staatlich angeordnete Betriebsschließungen oder -einschränkungen aufgrund von Corona keinen Mietmangel darstellen, so dass deswegen keine Mietminderung möglich ist.
Gewerbemieter*innen kann in einem solchen Fall jedoch ein Anspruch auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB zustehen, was sich laut BGH jedoch nicht pauschal beurteilen lässt. Es müsse in jedem Einzelfall eine Abwägung erfolgen, zu welchen konkreten und unvermeidlichen wirtschaftlichen Auswirkungen die Geschäftsschließung führte und ob diese Nachteile ein Ausmaß erreicht haben, welche eine Anpassung des Mietvertrags erforderlich machen. Dabei sind Dinge zu berücksichtigen wie z. B. konkreter Umsatzrückgang, mieterseits ergriffene Maßnahmen zur Verlustminderung, mögliche finanzielle Vorteile aus staatlichen Ausgleichsleistungen und Vorhandensein einer einstandspflichtigen Betriebsversicherung.
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